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Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2024

Bundesministerium für FinanzenIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 20.12.2024, Frist bis Fr., 24.01.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 313/2025, ausgegeben am 19.12.2025 – 329 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2024 soll die Einsichtsberechtigungen der Leistenden Stellen (Abwicklungsstellen) in Leistungen mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden DSGVO), aktualisieren.

Die Zweite Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2024 enthält - wie auch deren Vorgänger-Verordnungen - zwei Anlagen. Anlage 1 listet die Einsichtsberechtigungen aller Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung, die Kenntnis von Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO ("sensible Daten") zulassen, erfordert. Die Leistungen, deren Erhalt einen eindeutigen Rückschluss auf sensible Daten ermöglicht, werden in der Anlage 2 aufgezählt und im Folgenden als "sensible Leistungsangebote" bzw. "sensible Leistungen" (Förderungen) bezeichnet (z. B. Pflegegeld oder erhöhte Familienbeihilfe). Auf die in der Anlage 2 aufgelisteten sensiblen Leistungen bestehen die nach Maßgabe der Anlage 1 zugeordneten Einsichten.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 sieht die Erlassung der Verordnung in regelmäßigen Abständen vor. Da die dafür häufig erforderlichen Änderungen die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Verordnung erschweren würden, soll - wie bisher - die neue Verordnung die derzeit geltende Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2024, die am 12. August 2024 im BGBl. II Nr. 223/2024 veröffentlicht wurde, vollinhaltlich ersetzen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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