Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 13.02.2026, Frist bis Fr., 13.03.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 144/2026, ausgegeben am 18.06.2026 – 97 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
In Umsetzung der Entschließung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 sowie des § 13 Abs. 4 TSchG werden in dieser Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung Bestimmungen zur allgemeinen Sachkunde für die Haltung von Hunden sowie der allgemeinen Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln normiert. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Mindestanforderungen für die kurzfristige Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.