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Hitzeschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen wird und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 09.07.2025, Frist bis Mi., 20.08.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 325/2025, ausgegeben am 29.12.2025 – 131 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit dem Klimawandel und den damit einhergehenden hohen Temperaturen in der warmen Jahreszeit steigen die gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer:innen im Freien. Der menschliche Organismus wird teilweise stark durch Hitze beansprucht und die UV-Strahlung kann insbesondere Haut und Augen schädigen. Auch die Konzentration der Beschäftigten lässt unter diesen erschwerten Bedingungen oft nach und das Unfallrisiko steigt. Für Arbeiten bei Hitze im Freien gelten derzeit die allgemeinen Regelungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), insbesondere § 4 (Arbeitsplatzevaluierung) und § 66 Abs. 2 und 3 sowie zum Schutz vor UV-Strahlung § 10 der Verordnung optische Strahlung (VOPST). Im Rahmen der Gesundheitsüberwachung nach ASchG ist derzeit die Berufskrankheit 7.4.2. "Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition" nicht berücksichtigt.

Weiterlesen – noch 6 Absätze

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode zum Ziel gesetzt, den Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung noch stärker durch eine eigene Schutzverordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten (nicht hitzefrei) (S. 105) entgegenzuwirken. Die Umsetzung erfolgt in der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien. Diese soll insbesondere Folgendes vorsehen:

- Konkretisierung der auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festgelegten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz,

- verpflichtende Umsetzung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz, wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist,

- Festlegung des Vorranges von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme),

- verpflichtende Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung, mit Übergangsfristen.

Weiters soll der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Freien bei UV-Strahlung durch die Schaffung einer Möglichkeit zur Gesundheitsüberwachung mit einer Novelle zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ) verbessert werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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