SFBG-Einmeldeverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die zentrale elektronische Einmeldung von Daten (SFBG-Einmeldeverordnung)
Bundesministerium für JustizIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 28.02.2025, Frist bis Fr., 28.03.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 88/2025, ausgegeben am 20.05.2025 – 53 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
§ 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz - SFBG), BGBl. I Nr. 163/2021 ermächtigt die Bundesministerin für Justiz, abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorzuschreiben. Diese Verordnungsermächtigung soll mit der vorliegenden Verordnung in Anspruch genommen werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.