Änderung der Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 – HStatV 2022) geändert wird
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 18.12.2025, Frist bis Mo., 05.01.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 16/2026, ausgegeben am 22.01.2026 – 17 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (European Business Statistics / EBS-Verordnung (EU)), zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, regelt im Kapitel V die statistische Erhebung im Bereich des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene, im Rahmen der Intra-EU-Statistiken. Ergänzend gilt auf unionsrechtlicher Ebene die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten, ABl. Nr. L 271 vom 18.8.2020. Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, und durch die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene nationale Verordnung über Schwellenwerte und Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2022 - HStatV 2022), BGBl. II Nr. 17/2022, ergänzt.
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Die im Kapitel V der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken enthaltenen Bestimmungen sehen als Kernelement den verpflichtenden Mikrodatenaustausch über Intra-EU-Exporte vor und die Möglichkeit für die importierenden Mitgliedstaaten, diese Daten für die Kompilierung ihrer Intra-EU-Importe zu verwenden und nach einem mehrjährigen Übergangszeitraum teilweise oder zur Gänze auf die primäre Erhebung der Intra-EU-Importe zu verzichten. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Datenqualität ihrer Intra-EU-Importe verantwortlich. Dabei handelt es sich um Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit, sowie Kohärenz. Für Österreich wird diese Aufgabe durch Statistik Austria wahrgenommen.
Die Möglichkeiten zu Entlastungen sollen nunmehr durch die Erhöhung der Assimilationsschwellen unter Wahrung der statistischen Genauigkeit und Aussagekraft weiter ausgeschöpft werden. Machbarkeit und Anhebung der Schwellen wird von Statistik Austria anhand der national vorliegenden Daten errechnet, die primär aufgrund der von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten erhoben werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.