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1. AltlastenatlasVO-Novelle 2025

Verordnung mit der die Altlastenatlas-VO geändert wird

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 30.07.2025, Frist bis Mi., 10.09.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 269/2025, ausgegeben am 02.12.2025 – 83 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Um die seit der Novelle der Altlastenatlas-VO, BGBl. II Nr. 234/2024, erarbeiteten Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der Ausweisungen weiterer Altlasten und der Änderung von Prioritätenklassen aufzunehmen, ist die Altlastenatlas-VO neuerlich zu novellieren.

Darüberhinaus sind aufgrund der ALSAG-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 30/2024, Anpassungen an die neuen Begrifflichkeiten und Rahmenbedingungen vorzunehmen. Dies umfasst insbesondere die Ersetzung von Grundstücksnummern durch Links und Hash-Werte, um entsprechend § 15 Abs. 1 ALSAG eine lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu gewährleisten.

In das Begutachtungsverfahren werden jene Institutionen, welche in der Altlastensanierungskommission vertreten sind, einbezogen.

Inhalt der Novelle ist

1. die Ausweisung und/oder Festlegung der Prioritätenklasse folgender Altlasten:

- N103: Sportzentrum Vösendorf (PK 3)

- O91: Chemische Reinigung Wozabal Katzbach (PK 2)

- O92: Chemische Reinigung Jäger Klammstraße (PK -)

- O93: Rekord Kleiderreinigung Museumstraße (PK -)

- O94: Deponie Rindbach (PK -)

- ST36: Teergrube Mürzzuschlag (PK -)

- ST37: Feuerwehrschule Lebring (PK 1)

- ST38: Binder Magnete (PK -)

Weiterlesen – noch 10 Absätze

2. die Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlast auf "dekontaminiert":

- K23: Pale

3. die Änderung der Prioritätenklasse der folgenden Altlast (Altlastenteilflächen) auf "dekontaminiert" bzw. "gesichert":

- K13: ÖCW Weißenstein

4. die Änderung der Prioritätenklasse folgender Altlasten auf "gesichert":

- N19: Mülldeponie Purgstall

- N57: Deponie Wienerberger

- N58: Heferlbach

- ST32: Halde Schrems

Allein durch den formellen Akt der Eintragung oder Streichung von Altlasten bzw. der Festlegung der Prioritätenklassen sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten und es werden auch keine Informationspflichten für Unternehmen festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML