Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen 2025
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und SportIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 20.10.2025, Frist bis Mo., 17.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 92/2026, ausgegeben am 15.04.2026 – 149 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Mit der derzeit geltenden Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 65/2014, werden Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt, welche die für die Frequenznutzung erforderlichen Parameter für den Funkweg zwischen Funkanlagen beinhalten. Diese Parameter können als technische Grundlage für den Nachweis der Konformität einer Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016) herangezogen werden und stellen damit eine Erleichterung für Handel und Industrie dar.
Seit der Veröffentlichung der letzten Novelle sind wieder Änderungen erforderlich; dies wird zum Anlass für eine Neufassung der gesamten Verordnung genommen, um die durch die oftmalige Novellierung entstandenen Unübersichtlichkeiten zu bereinigen.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher einerseits die bereits bislang bestehende Rechtslage zusammengefasst sowie dem seit der letzten Novellierung aufgetretenen Bedarf nach Änderungen, Ergänzungen beziehungsweise Löschungen Rechnung getragen, welcher sich auf Grund der Weiterentwicklung der Technik sowie der Entwicklung der Marktbedürfnisse ergeben hat.
Beschreibungen werden ausschließlich für Funkschnittstellen bereitgestellt, welche nicht unionsweit harmonisiert sind.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.