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6. Novelle zur Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (6. Novelle der ÄAO 2015)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 13.10.2025, Frist bis Di., 11.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 23/2026, ausgegeben am 16.02.2026 – 97 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Zu Z 1 (§ 11a Abs. 1a):

§ 235 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, sieht einen schrittweisen Anstieg der Ausbildungszeit im Fachgebiet Allgemeinmedizin von sechs auf neun auf zwölf Monate als letzten Teil der allgemeinmedizinischen Ausbildung vor. Darüber hinaus ist in dieser Bestimmung vorgesehen, dass ein Teil der über den Umfang von sechs Monaten hinausgehenden Ausbildungszeit auch in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in Ambulanzen, die als Ausbildungsstätte für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden kann. Jener Teil, der in einer dieser Einrichtungen absolviert werden darf, ist in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, festzulegen. Dem soll mit § 11 Abs. 1a ÄAO 2015 nunmehr nachgekommen werden, worin zunächst - im Einklang mit § 235 Abs. 7 ÄrzteG 1998 - berücksichtigt wird, dass die Ausbildungszeit im Fachgebiet Allgemeinmedizin ab einem Ausbildungsbeginn mit 1. Juni 2022 neun Monate beträgt und zudem festgelegt werden soll, dass zwei Monate davon in anderen Einrichtungen als Lehr(gruppen)praxis bzw. Lehrambulatorium, die der medizinischen Erstversorgung dienen und die als Ausbildungsstätten für das Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß § 9 ÄrzteG 1998 anerkannt worden sind, absolviert werden können. Dabei ist insbesondere an Zentrale Ambulante Erstversorgungen (ZAE) gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zu denken.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Eine Berücksichtigung von § 235 Abs. 7 Z 2 ÄrzteG 1998, daher jener Personen, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ab dem 1. Juni 2027 beginnen würden, ist im Hinblick auf die Einführung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin und dem (verpflichtenden) Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2026 hinfällig.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 13):

Hier wird vor dem Hintergrund der Vermeidung von Anrechnungsproblemen für Personen, die bereits 2022 die allgemeinmedizinische Ausbildung begonnen haben und des Umstands, dass es sich um eine bloße Wahlmöglichkeit handelt, ein rückwirkendes Inkrafttreten angeordnet.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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