Änderung der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 15.04.2025, Frist bis Fr., 09.05.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 222/2025, ausgegeben am 20.10.2025 – 164 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, idgF bildet die Grundlage für die Durchführung von Preiserhebungen und der Erstellung von Indizes der Großhandelspreise, Baupreise, Baukosten, Preise für Ausrüstungsgüter, Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und Erzeugerpreise von Dienstleistungen.
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Die weltweit durchgeführten Revisionen der bestehenden wirtschaftsstatistischen Nomenklaturen und insbesondere der Änderung der europäischen NACE-Verordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2, ABl. Nr. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, führten dazu, dass in diesem Zusammenhang auch die derzeit verwendete nationale Version dieser Systematik, die ÖNACE 2008, einer Revision zu unterziehen war. Aufgrund des vorliegenden unionsrechtlichen Implementierungsplanes ist zu gewährleisten, dass ab dem Referenzjahr 2025 für die gegenständliche Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft die ÖNACE 2025 die Grundlage für die Zuordnung der statistischen Einheiten nach Wirtschaftstätigkeiten und für die Abgrenzung der Erhebungsmasse iVm der Feststellung der Auskunftspflicht die maßgebliche Systematik der Wirtschaftstätigkeiten darstellt. Daraus ergibt sich auch der unmittelbare Bedarf für die Novellierung dieser Verordnung.
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Auswirkungen der Revision der europäischen Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (NACE Rev. 2.1) für die "Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft" geringfügig ausfielen. Sowohl auf Ebene der Abschnitte (1-Steller-Ebene) als auch auf Ebene der Abteilungen (2-Steller-Ebene) kam es zu keinen nennenswerten Änderungen. So repräsentieren weiterhin die in § 4 Abs. 2 genannten Abteilungen und Gruppen die relevanten Tätigkeiten für die "Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft". Änderungen betrafen lediglich tiefere NACE-Gliederungsebenen (Zusammenlegen, Splitting oder Neuaufnahme von Wirtschaftstätigkeiten). Die Verordnung umfasst u.a. den Bereich von Preiserhebungen und Indizes der Erzeugerpreise von Dienstleistungen der angeführten Abteilungen in den Abschnitten H bis O nach ÖNACE 2025. Mit Erweiterung des Erhebungsbereiches um den Abschnitt O und der ÖNACE-Umstellung konnte die Auflistung der Abteilungen unter Berücksichtigung der Ausnahmen gekürzt werden.
Der vorliegende Entwurf einer Novelle der Verordnung soll die Fortführung der nationalen und unionsrechtskonformen Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft auf Basis der Wirtschaftstätigkeitensystematik ÖNACE 2025 sicherstellen. Die Struktur der ÖNACE 2025 kann in der Klassifikationsdatenbank der Statistik Austria (www.statistik.at Datenbanken Klassifikationsdatenbank) abgerufen werden.
Da die genannten Änderungen nur formalen Charakter aufweisen, kommt es in diesem Zusammenhang zu keiner zusätzlichen Belastung von Unternehmen.
Kompetenzgrundlagen:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2024.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.