Änderung der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 geändert wird
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →Kurze Frist: 2 Wochen · 09.10.–23.10.2026
Bundesgesetzblatt II
ausstehend
Noch 12 Tage
Stellungnahmen gehen hier direkt an das Ministerium – an die Adresse im Begleitschreiben.
Zum Vergleich: Im Regelfall vorgesehen sind sechs Wochen, und die Hälfte der Verordnungsentwürfe seit 2013 hatte mindestens vier.
Der Entwurf
Was ändert der Entwurf?
Was das Ressort begründet
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Die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, hat einen gemeinsamen Rahmen für unionsrechtliche Unternehmensstatistiken geschaffen. Die geltende Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022 idgF regelt bis einschließlich des Berichtsjahres 2025 die Erstellung von Leistungs- und Strukturstatistiken auf nationaler Ebene.
Die weltweit durchgeführten Revisionen der bestehenden wirtschaftsstatistischen Nomenklaturen und insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2, ABl. Nr. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, führten dazu, dass auch die derzeit verwendete nationale Version dieser Systematik, die ÖNACE 2008, einer Revision zu unterziehen war. Aufgrund des vorliegenden unionsrechtlichen Implementierungsplanes ist zu gewährleisten, dass für die gegenständlichen Leistungs- und Strukturstatistiken die ÖNACE 2025 die Grundlage für die Zuordnung der statistischen Einheiten nach Wirtschaftstätigkeiten darstellt. Daraus ergibt sich auch der unmittelbare Bedarf für die Novellierung dieser Verordnung.
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Das Ziel der gegenständlichen Novellierung ist die Fortführung der Erstellung der Statistiken im Bereich Leistungs- und Strukturstatistiken auf Basis der neu aktualisierten Wirtschaftstätigkeitensystematik ÖNACE 2025, die ergänzende Untergliederung des Punktes 9. (Ausgaben für und Investitionen in den Umweltschutz) der Anlage I, die notwendige Neufestsetzung des Kostenersatzes für die Jahre 2027 bis 2031 sowie die Aktualisierung von Verweisen. Schließlich werden einige Redaktionsversehen bereinigt.
Durch die Änderungen kommt es zu keiner wesentlichen zusätzlichen Belastung von Unternehmen. Der Kostenersatz, der an die Bundesanstalt gemäß § 14 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 zu leisten ist, wurde einer Evaluierung unterzogen und wird für die Jahre 2027 bis 2031 neu festgesetzt. Gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF, ist dieser vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus als dem gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, idgF zuständigen Bundesminister zu leisten.
Kompetenzgrundlagen:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Die Begutachtung
Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht – warum?