Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Wasserkörpern durch Entnahmen (Wasserentnahmeregisterverordnung 2026 – WentRegV 2026)
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Wasserkörpern durch Entnahmen (Wasserentnahmeregisterverordnung 2026 – WentRegV 2026)
In Begutachtung
Wie funktioniert das Verfahren? →02.10.2026
4 Wochen Frist · 02.10.–30.10.2026
Bundesgesetzblatt II
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Entnahmen aus Oberflächengewässern und aus dem Grundwasser unterliegen einer Bewilligungspflicht gemäß §§ 9 oder 10 WRG 1959. Im Bewilligungsbescheid wird das Maß der Wasserbenutzung (Konsens) durch die Festlegung der höchstzulässigen Wasserentnahmemenge für eine bestimmte Dauer bestimmt. Die erteilten Wasserbenutzungsrechte sowie die bewilligten Höchstwasserentnahmemengen sind im Wasserbuch (§ 124 ff WRG 1959) ersichtlich zu machen. Die tatsächlichen Wasserentnahmemengen konnten bisher nur abgeschätzt werden.
Für die Vorbereitung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne einschließlich der Maßnahmenprogramme und zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) sind vermehrt Kenntnisse über tatsächliche Wasserentnahmemengen erforderlich. Auch in der Europäischen Wasserresilienzstrategie vom 4. Juni 2025, COM(2025) 280 final, wird die Bedeutung der Erfassung von Wasserentnahmen angeführt.
Ein Überblick über tatsächliche Wasserentnahmen ist u.a. für vorausschauende wasserwirtschaftliche Planungen und für das Festlegen des Maßes der Wasserbenutzung in Bewilligungs- und Wiederverleihungsverfahren von Relevanz.
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Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht in Zusammenarbeit mit den Bundesländern die Einrichtung eines zentrales Melderegisters für tatsächliche Wasserentnahmen vor, um verlässliche Datengrundlagen und eine solide Wissensbasis über Wasserentnahmen zu schaffen.
Der Rechnungshof empfiehlt in seinen Berichten "Lebensmittel-Versorgungssicherheit" (Reihe BUND 2023/17) und "Klimakrise - Herausforderungen für die Wasserwirtschaft in NÖ" (Reihe BUND 2024/1), mit vertretbarem Aufwand Daten über die entnommenen Wassermengen für die landwirtschaftliche Bewässerung zu erheben.
Mit dem gegenständlichen Verordnungsentwurf sollen auf Grundlage des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein zentrales Melderegister für tatsächliche Wasserentnahmen ("Wasserentnahmeregister") festgelegt werden.
Zweck des Wasserentnahmeregisters
Es ist ein wesentliches wasserwirtschaftliches Ziel, dass Wasserressourcen auch in Zukunft in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung stehen. Quantitative Aspekte sind zu berücksichtigen, um Gewässer als ökologisch intakte Lebensräume für künftige Generationen sowie Fauna und Flora lebenswert zu erhalten und die Versorgungssicherheit mit Trinkwasser, die Ernährungssicherheit, die Sicherung des Wirtschaftsstandorts und die Erfüllung von Anforderungen der Ökosysteme gewährleisten zu können.
Das neue Wasserentnahmeregister soll durch eine laufende Bestandsaufnahme der wesentlichen tatsächlichen Wasserentnahmemengen dazu beitragen, Entwicklungen des Wasserhaushalts langfristig analysieren zu können - etwa im Zusammenhang mit Trockenperioden, steigender Verdunstung oder regionalen Belastungen insbesondere von Grundwasserkörpern.
Diese Kenntnisse sind für die Steuerung der wasserwirtschaftlichen Planung und Entwicklung - sowohl auf regionaler als auch auf überregionaler Ebene - erforderlich. Sie dienen als Basis für Maßnahmenplanungen, um eine zuverlässige Wasserversorgung der Bevölkerung auch unter geänderten klimatischen Verhältnissen mit zunehmend längeren Trocken- und Hitzeperioden und steigendem Wasserbedarf langfristig sicherzustellen. Die Rahmenbedingungen für das Vorgehen in akuten regionalen Trockenheitssituationen oder im Falle eines kurzfristigen Wassermangels sind im Trinkwassersicherungsplan 2023 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft dargestellt (https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/nutzung-wasser/trinkwassersicherungsplan.html).
Das volle Ausschöpfen aller wasserrechtlichen Konsense durch zu viele gleichzeitige Entnahmen könnte die Ergiebigkeit des Wasservorkommens gefährden. Kenntnisse über die wesentlichen Nutzungen einzelner Wasserkörper sind für eine nachhaltige Planung und Gewässerbewirtschaftung durch Wasserhaushaltsmanagementmaßnahmen (ua für Grundwasseranreicherungen) sowie für die Resilienz der Wasserversorgung unverzichtbar. Das Wissen über entnommene Wassermengen ermöglicht eine bessere Einschätzung darüber, welche Wassermengen zur Bedarfsabdeckung zur Verfügung stehen. Durch das Wasserentnahmeregister können auch saisonale Verbrauchsspitzen aufgezeigt werden.
Die praktische Relevanz der Messung von Wasserentnahmemengen zeigt sich bereits im "GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027" zur Gemeinsamen Agrarpolitik und im Förderprogramm "Ländliche Entwicklung 2014-2020", demzufolge Wasserentnahmemengen zu messen und entsprechende Daten vorzuhalten sind.
Wer die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 1 Z 9 WRG 1959.
Kompetenzgrundlage
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht).
Gemäß § 59a Abs. 2 ist hinsichtlich der Dateninhalte und des Datenumfanges für Daten aus dem Bereich der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
Die Begutachtung
Stellungnahmen
Die Stellungnahmen werden nicht veröffentlicht – warum?