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Verordnung, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 04.08.2025, Frist bis Mo., 18.08.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 203/2025, ausgegeben am 25.09.2025 – 38 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit dem Pflanzgutgesetz 1997 wurde unter anderem die Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung umgesetzt. Weitere für die Vollziehung des Gesetzes erforderliche Regelungen wurden mit der Pflanzgutverordnung auf Grundlage des Pflanzgutgesetzes erlassen. Durch die Pflanzgutverordnung werden zahlreiche EU-Durchführungsrichtlinien, die im Regelungsbereich der oben genannten EU-Richtlinie erlassen wurden, umgesetzt.

Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/145 erfolgte eine Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU (Vermehrungsmaterial von Obstarten). Bei den Änderungen handelt es sich durchwegs um technische Anpassungen im Bereich der Anforderungen an das jeweilige Vermehrungsmaterial, die durch eine Änderung der technischen Anhänge zur Pflanzgutverordnung umgesetzt werden.

Die EU-Durchführungsrichtlinie ist bis 31. Juli 2025 umzusetzen.

Des Weiteren erfolgt eine Bereinigung von einzelnen Redaktionsversehen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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