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Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2026

Verordnung über Leistungs- und Förderungsstipendien für das Studienjahr 2025/2026 (Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2026)

Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und ForschungIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 18.05.2026, Frist bis Mo., 15.06.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 206/2026, ausgegeben am 13.07.2026 – 28 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Gemäß § 57 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, dienen Leistungsstipendien zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen, gemäß § 63 StudFG dienen Förderungsstipendien zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden.

Gemäß § 58 Abs. 1 StudFG ist für Leistungs- und Förderungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen insgesamt ein Betrag von 5% der im Bereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 StudFG hat die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen.

Seit der Novelle 2022 des Studienförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 75/2022) richtet sich die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bildungseinrichtungen nicht mehr wie zuvor nach der Zahl der Studienabschlüsse österreichischer Studierender. Stattdessen ist die Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aller ordentlicher Studierender heranzuziehen.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Diesem Verordnungsentwurf wurde der für 2025 aufgewendete Gesamtbetrag für Studienförderung in der Höhe von 315 269 640,43 Euro zugrunde gelegt. Für Leistungs- und Förderungsstipendien sind davon 5%, somit ein Betrag in der Höhe von 15 763 482,02 Euro zur Verfügung zu stellen, die vollständig auf die genannten Ausbildungseinrichtungen aufgeteilt werden.

Im Studienjahr 2024/25 gab es an allen geförderten Bildungseinrichtungen 58 801 Studienabschlüsse. An Universitäten beträgt die Zahl der Absolventinnen und Absolventen 37 643, an Privatuniversitäten und Privathochschulen 3 722 und an Fachhochschulen 17 436.

Dividiert man die zur Verfügung stehenden Mittel durch diese Zahl der Studienabschlüsse, kommt man auf die Schlüsselzahl 268,081869696093 Euro. Dieser Betrag steht jeder Bildungseinrichtung je Studienabschluss zur Verfügung. Für die Zuweisung je Bildungseinrichtung ist die Zahl der jeweiligen Studienabschlüsse mit der Schlüsselzahl zu multiplizieren. Da die Untergrenze für ein Leistungsstipendium bei 750 Euro liegt, müssen mindestens 3 Studienabschlüsse je Bildungseinrichtung vorliegen, um mit der Verordnung Geldmittel an die jeweilige Bildungseinrichtung zuzuweisen.

Die Reihung der Universitäten in der Verordnung folgt der Reihung in § 6 des Universitätsgesetzes, die Reihung der Privatuniversitäten und Privathochschulen der Privathochschul-Studienförderungsverordnung und jene der Fachhochschulen den internen Kennzahlen.

Die Leistungs- und Förderungsstipendien stehen im Rahmen der seitens des BMFWF gesetzten Maßnahmen zur Förderung von Begabung und Exzellenz im tertiären Bildungs- und Forschungsbereich und schließen an solche im sekundären und primären Bildungsbereich an.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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