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Änderung GKV, VGÜ, BohrarbV und KJBG-VO

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 17.10.2025, Frist bis Fr., 28.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 339/2025, ausgegeben am 30.12.2025 – 32 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Änderung der Grenzwerteverordnung 2024, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024, der Bohrarbeitenverordnung und der Verordnung über Beschäftigungsverbote- und beschränkungen für Jugendliche

Es besteht Umsetzungsbedarf hinsichtlich folgender Richtlinien:

1. Richtlinie (EU) 2023/2668 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl L vom 30.11.2023, S. 1. Sie ist am 20.Dezember 2023 in Kraft getreten und ist gemäß ihrem Artikel 2 bis 21.Dezember 2025 umzusetzen.

2. Richtlinie (EU) 2024/869 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate, ABl. L vom 19.03.2024, S. 1. Sie ist am 8. April 2024 in Kraft getreten und ist nach ihrem Artikel 3 bis zum 9. April 2026 umzusetzen.

3. Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit vom 29. April 2004, idF ABl. L 158 vom 30.4.2004, hinsichtlich einer Definition von keimzellmutagenen Arbeitsstoffen sowie Ergänzung jener Arbeitsstoffe, die als keimzellmutagen eingestuft sind, in Anhang I/Stoffliste der GKV.

Weiterlesen – noch 12 Absätze

Die oben genannten Richtlinien sollen durch Anpassung der Bestimmungen in der GKV und der VGÜ umgesetzt werden. Gleichzeitig sollen die Grenzwerte für Asbest, Blei und Diisocyanate in Anhang I/Stoffliste sowie der biologische Wert für Blei in der VGÜ an die Grenzwerte der Richtlinien angepasst werden.

Mit BGBl. II Nr. 242/2006 wurde erstmals ein eigener Abschnitt "Sonderbestimmungen für Asbest" in die GKV eingefügt. Die Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz wurde mittlerweile durch die Richtlinie (EU) 2023/2668 geändert. Die Änderungsrichtlinie sieht im Vergleich zum aktuellen Rechtsbestand eine Konkretisierung und Verschärfung der zu setzenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vor.

Aufgrund der idealen technischen Eigenschaften von Asbest, wie Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit, Elastizität, Chemikalienbeständigkeit, thermischer und elektrischer Isolationswirkung, Korrosions- und Witterungsbeständigkeit, fanden Asbestfasern zwischen 1950 und 1990 in Österreich reichlich Verwendung. Jährlich wurden 30.000 bis 40.000 Tonnen Asbest (überwiegend Chrysotil, auch Weißasbest genannt) verarbeitet. Die technisch weitaus breiteste Anwendung fand der Asbestzement. Asbestzement wurde zB als Dach- und Fassadenmaterial verwendet. Auch asbestfaserhaltige Fliesen- und PVC-Kleber wurden in großem Ausmaß verwendet.

In Österreich ist Asbest seit 1990 verboten, aber es gibt noch erhebliche Mengen in älteren Gebäuden, die vor diesem Datum errichtet wurden. Schätzungen zufolge befinden sich in etwa 70% der vor 1990 gebauten Häuser asbesthaltige Materialien. Diese Materialien können bei Sanierungs-, Abbruch- oder Renovierungsarbeiten sowie bei der Entsorgung freigesetzt werden und stellen ein Gesundheitsrisiko dar.

Auf Grund ihrer besonderen Gestalt können Asbestfasern in sehr tiefe Bereiche der Lunge vordringen, wo sie als Folge ihrer extremen Beständigkeit nicht mehr abgebaut werden können. Lokale entzündliche Reaktionen können zu einer speziellen Form der Lungenfibrose führen. Asbestfasern können auch bis zum Lungen- und Rippenfell und weiter bis in die Bauchhöhle vordringen, wo sie wiederum bindegewebsbildende Prozesse hervorrufen können. In Folge dieser Veränderungen können sich auch noch viele Jahrzehnte nach erfolgter Exposition verschiedene Krebserkrankungen entwickeln.

Die berufliche Exposition gegenüber Asbest kann daher bestimmte Berufskrankheiten hervorrufen. Asbestbezogene Berufskrankheiten sind die BK 1.3 (Asbeststaublungenerkrankung-Asbestose), die BK 7.1.1 (bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest), die BK 7.1.2 (bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest), die BK 7.5.2 (bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest) sowie die BK 7.7.1 (Ovarialkarzinom nach Asbestexposition).

Die Anzahl der anerkannten asbestbezogenen Berufskrankheiten steigt seit Ende der 1990er Jahre stark an. Mit ca. 130 anerkannten Berufskrankheits-Fällen pro Jahr, ist in Österreich der Umkehrpunkt daher derzeit noch nicht erreicht. Des Weiteren wird aufgrund der häufig mangelhaften Arbeitsanamnese von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen.

Der derzeitige Rechtsbestand reicht nicht aus, um die Änderungen aus der Richtlinie (EU) 2023/2668 abzudecken. Es besteht daher die Notwendigkeit, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen, die Asbeststaub ausgesetzt sind, weiter zu verbessern und so die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass sie sich asbestbedingte Krankheiten zuziehen.

Im Zuge der Novellierung der GKV soll ein Systemfehler bezüglich der Eigenschaften von reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen beseitigt werden. Die Eigenschaften von reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen sollen an das korrekte Einstufungssystem der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, (kurz: CLP-VO) angepasst werden. Aus diesem Grund soll Anhang VI/2024: Liste fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe aufgehoben und in Anhang I/Stoffliste übernommen werden.

Gleichzeitig sollen Anhang III/A und III/B des Anhang III/2024: Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe aufgehoben und in Anhang I/Stoffliste überführt werden. Dadurch sollen Doppelgleisigkeiten und ein erhöhter Aktualisierungsbedarf vermieden werden.

In der Bohrarbeitenverordnung (BohrarbV) wird ein redaktioneller Fehler behoben.

Gleichzeitig soll § 7a der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) aufgehoben werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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