Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG-Durchführungsverordnung)
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 16.10.2025, Frist bis Mo., 03.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 332/2025, ausgegeben am 30.12.2025 – 57 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023) wurde die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2023 S. 9, EUR-Lex Dokument 32022L2523, in nationales Recht umgesetzt.
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Im Zuge des AbgÄG 2025 soll im MinBestG auch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1 (DAC9) in österreichisches Recht erfolgen. Dabei soll vor allem der automatische Austausch von Informationen aus den Mindeststeuerberichten zwischen den Steuerbehörden verschiedener Länder geregelt werden. Gemäß Art. 8ae Abs. 1 DAC9 müssen die Mitgliedstaaten darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten die in Anhang VII, Abschnitt IV DAC9, vorgesehene Standardvorlage zu verwenden. Diese Vorlage basiert auf dem Globe Information Return (OECD [2025], Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - GloBE Information Return (2025): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project).
Das österreichische MinBestG regelt die Einreichung des Mindeststeuerberichts in Österreich in den §§ 69 ff. MinBestG. Gemäß § 73 MinBestG idF AbgÄG 2025 soll der Mindeststeuerbericht elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen sein, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht. Inhalt und Struktur des Mindeststeuerberichts sind in § 73 Abs. 2 MinBestG nach Maßgabe von Art. 44 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2022/2523 geregelt. Gemäß § 79 Abs. 1 MinBestG kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts näher bestimmen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen gem. § 79 Abs. 2 MinBestG per Verordnung bestimmen, dass der Mindeststeuerbericht elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen ist.
Auf Grundlage dieser Ermächtigung soll mit der vorliegenden Verordnung der Inhalt des Mindeststeuerberichts näher bestimmt und die elektronische Einreichung im Verfahren FinanzOnline, unter Verwendung der in Anlage 1 in Umsetzung von Anhang VII, Abschnitt IV DAC 9, angehängten Standardvorlage geregelt werden. Darüber hinaus soll die elektronische Einbringung im Verfahren FinanzOnline für weitere der in § 79 MinBestG genannten Anbringen geregelt werden.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.