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Ökosoziale Kriterien-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der ökosoziale Kriterien als Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz festgelegt werden (Ökosoziale Kriterien-Verordnung)

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen

In Begutachtung

Station 2 von 3 Wie funktioniert das Verfahren? →

In Begutachtung seit 17.09.2026, Frist bis Fr., 16.10.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Noch 24 Tage – die Frist endet am 16.10.2026

Eine Stellungnahme geht hier direkt an das Ministerium – es gibt kein Formular des Parlaments. An welche Adresse, steht im Begleitschreiben, mit dem das Ministerium den Entwurf versendet hat.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

§ 6a Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ökosoziale Kriterien als Fördervoraussetzung für Marktprämien- und Investitionsförderungen nach dem EAG festzulegen. Die in § 6a verankerten Kriterien sind der Fördersystematik des EAG insofern fremd, als sie nicht unmittelbar die zu fördernde Erzeugungsanlage (wie in den §§ 10, 56, 56a, 57, 57a, 60, 61 und 62 EAG), sondern den Förderwerber betreffen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Festlegung von sozialen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Standards als Fördervoraussetzung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Ausbauziel des EAG steht. Um die Effektivität des EAG-Fördersystems zu gewährleisten, dürfen die Anforderungen an Förderwerber nicht so ausgestaltet werden, dass sie nur von einigen wenigen Förderwerbern erfüllt werden können. Insbesondere die im Sinne der Fördereffizienz eingerichteten Ausschreibungsverfahren und Fördercalls und der diesen zugrundeliegende Wettbewerbsgedanke erfordern eine entsprechende Anzahl an mitbietenden bzw. teilnehmenden Förderwerbern.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

Die in § 2 Abs. 1 enthaltenen und jedenfalls zu erfüllenden Kriterien zielen daher vordergründig auf die Sicherstellung der Einhaltung des geltenden gesetzlichen Rahmens für lohn-, arbeits- und sozialrechtliche Standards sowie kollektivvertraglicher Verpflichtungen ab (s. in diesem Sinne die Materialien zu § 6a EAG, AA-157 BlgNR 27. GP 22), während Förderwerber nach Abs. 2 abhängig von der Unternehmensgröße, der Art und Höhe der Förderung zusätzlich zwei bzw. drei weitere Kriterien aus einem Kriterienkatalog auswählen können, die zur Förderung sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards beitragen sollen.

Bei unvollständigen Geboten oder Förderanträgen und bei Verwirklichung der Tatbestände für die Rückabwicklung von Förderverträgen bzw. Rückzahlung von ausbezahlten Förderungen gelten die entsprechenden Rechtsfolgen des EAG, der EAG-Investitionszuschüsseverordnungen gemäß §§ 58 und 63 EAG sowie der auf § 17 EAG basierenden Allgemeinen Förderbedingungen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

    PDFHTML
  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

    PDFHTML