Änderung der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 09.02.2026, Frist bis Fr., 27.02.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 126/2026, ausgegeben am 28.05.2026 – 90 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 147/2007, idgF bildet die Grundlage für die Durchführung von Preiserhebungen und der Erstellung von Indizes der Großhandelspreise, Baupreise, Baukosten, Preise für Ausrüstungsgüter, Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich und Erzeugerpreise von Dienstleistungen.
Ziel dieser Verordnungsnovellierung ist die Neufestsetzung der Kostenersätze für die Jahre 2026 bis 2030, die der Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) für die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft gemäß § 32 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gebühren. Diese Kosten sind im Jahr 2030 einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2031 neu festzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Entwurf geht von einer unveränderten Methode zur Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 aus. Die Kosten für die Erstellung der Statistik wurden daher lediglich im Ausmaß der normalen Kostensteigerungen fortgeschrieben.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.