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Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 10.07.2025, Frist bis Do., 21.08.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 317/2025, ausgegeben am 23.12.2025 – 124 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Zur Erreichung der österreichischen und internationalen Klimaziele wird der Ersatz von fossilen Energieträgern durch Energieträger mit geringeren ökologischen Auswirkungen angestrebt. Einen wesentlichen Beitrag dazu soll der Ausbau der Elektromobilität leisten. Als Voraussetzung für die Abrechnung der mit der Ladung elektrisch betriebener Fahrzeuge verbundenen Dienstleistungen auf Basis von Messungen der elektrischen Energie sind Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte zur Messung elektrischer Energie erforderlich. Diese unterliegen im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, der Eichpflicht.

Ladetarifgeräte sind eine Untergruppe der elektrischen Tarifgeräte und damit ist auch für sie die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte, BGBl. II Nr. 62/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 491/2020, anwendbar.

Weiterlesen – noch 3 Absätze

Gemäß § 15 Z 7 lit. b und d MEG beträgt die Nacheichfrist sowohl für elektronische Elektrizitätszähler als auch für elektrische Tarifgeräte zehn Jahre. § 18 Z 2 lit. b MEG ermöglicht die Verlängerung der Nacheichfrist von bereits eingebauten Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten um weitere fünf Jahre, wenn durch Prüfung einer Teilmenge der in einem bestimmten Jahr geeichten Messgeräte nach allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, dass die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Messgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist.

Da für Ladetarifgeräte die bereits bestehenden Bestimmungen für elektrische Tarifgeräte nicht ausreichend spezifisch sind, wurde im Mai 2023 mit dem Amtsblatt für das Eichwesen, Sondernummer 2/2023, die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Eichvorschriften für Ladetarifgeräte) erlassen, die die Anforderungen an elektrische Tarifgeräte zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge festlegt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Verlängerung der Nacheichfrist auf Basis statistischer Prüfungen vorauszusetzen. Daher sind Anpassungen vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf eine völlig andere Einbausituation.

Mit der gegenständlichen Änderung werden die Rahmenbedingungen für die Verlängerung der Nacheichfrist für in Betrieb genommene Ladetarifgeräte spezifiziert und damit einheitliche und klare Vorgehensweisen festgelegt.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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