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Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung eines Pauschalbetrags als Ersatz für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung – ZÜPV)

Bundesministerium für InneresIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 30.01.2026, Frist bis Fr., 27.02.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 90/2026, ausgegeben am 14.04.2026 – 46 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Mit dem Ziel, einen unionsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der im Wesentlichen darauf abzielt, die Resilienz bzw. physische Widerstandsfähigkeit kritischer Einrichtungen, die für wichtige gesellschaftliche Funktionen oder wirtschaftliche Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässliche Dienste erbringen, zu stärken und ihre Schwachstellen zu verringern, indem ein harmonisiertes Mindestmaß an Verpflichtungen festgelegt wird und kohärente sowie gezielte Unterstützungs- und Aufsichtsmaßnahmen vorgesehen werden, wurde am 27. Dezember 2022 die Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 164, CELEX-Nr.: 32022L2557, (im Folgenden: RKE-RL) erlassen. Durch das Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, erfolgt die nationale (Voll-)Umsetzung der RKE-RL.

Weiterlesen – noch 2 Absätze

In Umsetzung der Regelung in Art. 13 RKE-RL, wonach kritische Einrichtungen technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Resilienz zu ergreifen haben, ist in § 15 RKEG vorgesehen, dass sämtliche kritische Einrichtungen basierend auf den seitens des Bundesministers für Inneres bereitgestellten Elementen der gemäß § 10 RKEG durchgeführten Risikoanalyse sowie den Ergebnissen der gemäß § 14 RKEG von der jeweiligen kritischen Einrichtung durchgeführten Risikoanalyse geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen technischer, sicherheitsbezogener und organisatorischer Art in Bezug auf den von ihnen erbrachten wesentlichen Dienst zu treffen haben. Dabei handelt es sich unter anderem um jene Maßnahmen, die erforderlich sind, um angemessene personelle Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten, wie insbesondere die Festlegung von Verpflichtungen zur Vornahme von Zuverlässigkeitsüberprüfungen für bestimmte "Kategorien" von Personal (vgl. § 15 Abs. 2 Z 5 RKEG).

Vor dem Hintergrund, dass in Art. 14 RKE-RL vorgesehen ist, dass - als Teil der sicherheitsbezogenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Resilienz kritischer Einrichtungen - Bedingungen festzulegen sind, unter denen kritische Einrichtungen Anträge auf Überprüfung der Zuverlässigkeit bestimmter Kategorien von Personal stellen können (zB bei Zugang zu sensiblen Bereichen wie Kontrollsystemen), erfolgt in § 16 RKEG eine entsprechende Abbildung und wird festgelegt, dass auf begründetes Ersuchen der kritischen Einrichtungen und auf Basis der Risikoanalyse gemäß § 10 RKEG zum Zweck der Bewertung eines potenziellen Sicherheitsrisikos für die jeweilige kritische Einrichtung seitens des Bundesministers für Inneres eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist. Angelehnt an die Regelung in § 55b Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, ist in § 16 Abs. 7 RKEG vorgesehen, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen einer Gebührenpflicht unterliegen und der dem Bund für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührende - und von der ersuchenden kritischen Einrichtung zu ersetzende - Pauschalbetrag nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen festzulegen ist. Die Festlegung soll durch gegenständliche Verordnung erfolgen, wobei wesentlich ist, dass - in Anlehnung an die Regelung in § 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, - eine gesetzliche Ausnahme für den Bund, die von ihm betriebenen Unternehmen sowie die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises vorgesehen ist.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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