Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
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Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.06.2026, Frist bis So., 21.06.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 272/2026, ausgegeben am 11.09.2026 – 82 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.
Entwurf
Mit Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl. I Nr. 118/2015) wurde der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ermächtigt, im Interesse ökologischer Zielsetzungen besondere Ermäßigungen und Befreiungen im Rahmen der Besteuerung von Sachbezügen vorzusehen. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um in der Sachbezugswerteverordnung beim Wertansatz für die Kfz-Nutzung nach der Schadstoffemission zu differenzieren. Die Sachbezugswerteverordnung wurde dementsprechend hinsichtlich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen (Kfz) neu ausgerichtet und für Kfz mit einem CO 2 -Ausstoß von Null der Verzicht auf einen Wertansatz vorgesehen, sodass im Ergebnis der Vorteil gänzlich steuerfrei gestellt wurde.
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Künftig soll auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO 2 -Ausstoß von Null ein Sachbezugswert anzusetzen sein. Durch den reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize erhalten bleiben. Für das erste Jahr 2027 soll daher ein moderater Einstieg erfolgen und ein Sachbezugswert in Höhe von 0,375% der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 180 Euro im Monat zu versteuern sein. Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625% der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) angehoben werden, mit einem Deckel von maximal 300 Euro pro Monat. Um die Auswirkungen der (begünstigten) Besteuerung im Rahmen dieser Sachbezugswerte zu prüfen, hat der Bundesminister für Finanzen diese hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die weitere Entwicklung der Elektromobilität (insbesondere basierend auf den Neuzulassungen bzw. dem Bestand an Fahrzeugen) im Jahr 2030 zu evaluieren. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen keine weiteren Anpassungen dieser Sachbezugswerte (von Kfz mit einem CO 2 -Ausstoß von Null) erfolgen.
Die Änderung soll ab Jänner 2027 gelten und ist für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO 2 -Ausstoß von Null anzuwenden. Dies gilt sinngemäß für Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018, fallen.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.