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Verordnung des Bundesministers für Bildung sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird

Bundesministerium für BildungIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 02.07.2025, Frist bis Mi., 13.08.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 26/2026, ausgegeben am 18.02.2026 – 189 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit BGBl. I Nr. 121/2024 wurde eine umfangreiche Gesetzesnovelle kundgemacht, mit der ein IT-Maßnahmenpaket zum Ausbau einer zeitgemäßen digitalen Schulverwaltung umgesetzt werden soll, das zu spürbaren Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Schulen führen soll. So sollen zum Beispiel Zeugnisse künftig jederzeit aus einem Urkundenarchiv abgerufen und ausgedruckt werden können. Bei Anmeldung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule sollen die nötigen Daten direkt aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) in das Schulverwaltungsprogramm eingespeist werden, womit das Beibringen und Abtippen von Meldezettel am Schulstandort obsolet wird. In weiterer Folgen sollen bei Schulwechsel die erforderlichen Daten direkt von der abgebenden an die aufnehmende Schule im Wege des "Datenverbundes der Schulen" weitergegeben werden können.

Zum besseren Überblick sollen die wesentlichen Änderungen der erwähnten Gesetzesnovelle im IT-Bereich in Kürze dargestellt werden. Sie umfassen:

1. die Einführung eines Amtssignaturservices für Schulen im Bildungsportal - bildung.gv.at gemäß § 19 des E Governmentgesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, für Ausfertigungen der Schule in ihrem hoheitlichen Bereich, zB Zeugnisse oder Entscheidungen, womit insbesondere Zeugnisse jederzeit in Behördenqualität vorgelegt werden können;

Weiterlesen – noch 13 Absätze

2. die Einführung des Angebotes der digitalen Schülerkarte "edu.digicard" als elektronisches Zertifikat (zB auf dem Handy) zum Nachweis der Schülereigenschaft,

3. die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung von schulischen Schriftstücken und Informationen über das Kommunikationssystem "Bildungsportal",

4. die Ausweitung der Funktionalitäten des Datenverbunds der Schulen, vor allem zur Vereinfachung der Datenverarbeitungen am Schulstandort, zum Austausch von Daten zwischen Schulen anlässlich eines Schulwechsels oder zum Austausch von Daten zwischen Schulen und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe entsprechender Rechtsgrundlagen, wie etwa mit dem Finanzamt Österreich zum Nachweis des rechtmäßigen Bezugs der Familienbeihilfe,

5. die Verankerung des Bildungsstammportals, des Bildungsportals und des Bildungsportalverbundes auf gesetzlicher Ebene sowie

6. die Verankerung weiterer nötiger Datenverarbeitungen wie zB für die Organisation und Durchführung der Sommerschule.

Diese Gesetzesnovelle zieht nun die Notwendigkeit von Verordnungsänderungen nach sich. So sollen die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 - BilDokV 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 sowie die IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, und die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, in getrennten Verordnugnspaketen geändert werden. Die Aufteilung auf einzelne Pakete ist aus dem Grund nötig, da die Entstehungsprozesse der Verordnungen unterschiedlich sind. Die IKT-Schulverordnung, die Zeugnisformularverordnung und die Externistenprüfungsverordnung sind Verordnungen des Bundesministers für Bildung, die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 ist eine gemeinsame Verordnung des Bundesministers für Bildung und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

Das vorliegende Vorhaben bezieht sich auf die Bildungsdokumentationsverordnung 2021.

Im Wesentlichen geht es dabei um

- die Regelung von Stichtagen, Verfahrensabläufen, Formaten und Verfahren der Übermittlung, wo entsprechende Verordnungsermächtigungen bestehen,

- Ausführungen zum Urkundenarchiv des Bildungsportals,

- die Aufnahme einzelner Datenmerkmale in die Gesamtevidenz und in die Bundesstatistik zum Bildungswesen, die durch die zugrundeliegende Gesetzesnovelle neu hinzugekommen sind (zB Daten zur Teilnahme an der Sommerschule),

- die Aufnahme des bereichsspezifischen Personenkennzeichens als Personenidentifikator bei Datenverarbeitung zum Personalaufwand der Bildungseinrichtungen und

- die Durchführung redaktioneller Änderungen.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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