Verordnung, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 10.11.2025, Frist bis Mo., 24.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 124/2026, ausgegeben am 20.05.2026 – 177 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Wesentliche Inhalte des Entwurfs:
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652, ABl. Nr. L 2413 vom 31.10.2023 S. 1, ist am 20.11.2023 in Kraft getreten und ist hinsichtlich der gegenständlich relevanten Bestimmungen bis 21. Mai 2025 umzusetzen.
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 (bezeichnet als "RED II") wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur sogenannten "RED III".
Die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 soll auch durch Änderung der forstwirtschaftlichen Biomasse-Verordnung - NFBioV erfolgen.
Die weiteren Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch die delegierte Richtlinie (EU) 2024/1405 und die Richtlinie (EU) 2024/1711 führten zu keinen Änderungen der durch die NFBioV umzusetzenden Bestimmungen.
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Die Richtlinie (EU) 2023/2413 wurde erlassen, um die Energieautarkie der EU entsprechend dem REPowerEU-Plan zu verbessern, insbesondere zur rascheren Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen, auch aus Russland, dies etwa durch Steigerung der Energieeffizienz und Erhöhung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Es erfolgte eine Erhöhung des Gesamtziels der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen von zumindest 32 % auf zumindest 42,5 %, möglichst bis 45 %, bis 2030, was zur Erreichung der Klimaneutralität der Union bis 2050 beitragen soll.
Bezüglich Holzbiomasse bzw. forstwirtschaftlicher Biomasse wurden mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 insbesondere folgende Bestimmungen geschaffen bzw. geändert:
1. Gestaltung von Förderregelungen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung von Holzbiomasse und diesbezügliche Ausnahmen;
2. Änderung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und Erweiterung der Geltung dieser Kriterien bezüglich fester Biomasse-Brennstoffe auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 7,5 MW (zuvor ab 20 MW).
Die geänderten Nachhaltigkeitskriterien umfassen etwa den Ausschluss der Nutzung von forstlicher Biomasse aus Primär- oder Altwälder, wobei die Definition von Altwäldern von den Mitgliedstaaten vorzunehmen ist. Weiters sind bei der Ernte von forstlicher Biomasse Schwellenwerte für die Totholzentnahme einzuhalten.
Die diesbezüglich relevanten Artikel 3 Abs. 3 bis 3d, Art. 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 idF der Richtlinie (EU) 2023/2413 sollen daher in Bezug auf die Holzbiomasse bzw. forstwirtschaftliche Biomasse mit der vorliegenden Verordnungsnovelle umgesetzt werden.
Der Entwurf stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes - HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2021.
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden weiterhin durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen einerseits der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 idF der Richtlinie (EU) 2023/2413 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse und andererseits der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen ergänzt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.