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Novellierung der TOV 2017 und der Grundausbildungsverordnung M BUO 2017

Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 und die Grundausbildungsverordnung BMLVS - M BUO 2017 geändert werden

Bundesministerium für LandesverteidigungIm RIS ansehen

In Begutachtung seit 11.03.2026, Frist bis Do., 16.04.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 140/2026, ausgegeben am 16.06.2026 – 61 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das Ressort gliedert diese Erläuterungen nicht selbst.

Zur Umsetzung des Aufbauplans ÖBH2032+ ist die Aufstockung des derzeit verfügbaren militärischen Personals beim Österreichischen Bundesheer zentrale Voraussetzung.

Ein Ansatzpunkt zur Erhöhung des benötigten personellen Zulaufs ist die Auswahl, Zulassung und Prüfung von Anwärtern für die Grundausbildung zur Offizierin und zum Offizier beziehungsweise zur Unteroffizierin und zum Unteroffizier, aber auch die Ausbildung des Personals für entsprechende Funktionen in der Miliz, das bedeutet, allgemein für "Kaderlaufbahnen".

Nach geltender Rechtslage wird als Zulassungsvoraussetzung am Beginn der jeweiligen Grundausbildung eine mehrteilige Kadereignungsprüfung durchgeführt. Dabei hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Soldatinnen und Soldaten die Ausbildung abgebrochen und das Ressort verlassen haben, weil sie die Kadereignungsprüfung zu Beginn der jeweiligen Grundausbildung nicht positiv abgelegen konnten. Dies obwohl eine nicht unerhebliche Anzahl an ursprünglich negativ Getesteten diese Testung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholten und - nach entsprechender Vorbereitung - positiv ablegen konnten.

Weiterlesen – noch 1 Absatz

Um die Anzahl von Ausscheidern aufgrund des Nichterbringens von Voraussetzungen zu Beginn der Ausbildung weiter zu reduzieren, soll nunmehr die Kadereignungstestung kein verpflichtender Bestandteil (Zulassungsvoraussetzung) der in Rede stehenden Grundausbildungsverordnungen mehr sein. Die Eignungstestung soll weiterhin durchgeführt werden, jedoch künftig flexibel im Rahmen der jeweiligen Kaderausbildung und nicht als Einstiegsvoraussetzung für die Grundausbildung; die hierfür erforderlichen Regelungen hätten auf Erlassebene zu erfolgen.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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