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Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten geändert wird

Bundesministerium für LandesverteidigungIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 11.11.2025, Frist bis Di., 23.12.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 100/2026 (neues Fenster), ausgegeben am 22.04.2026 – 120 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Die derzeit geltende Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 225/2016, ist seit 1. September 2016 in Kraft. Auf Grund dieser Verordnung gebührt dem Rechtsschutzbeauftragten eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat. Den beiden stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.

Im gesamten Wehrrecht ist eine schrittweise Umstellung der Bezugsansätze vom Dienstklassensystem auf den Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geplant. Diese Umstellung erfolgte beispielsweise bereits im Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 (vgl. § 2 Abs. 3 HGG 2001). Vor diesem Hintergrund soll nunmehr auch der Bezugsansatz für die Berechnung der Entschädigung der Tätigkeiten des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter auf diesen Referenzbetrag umgestellt werden. Die Höhe dieser Entschädigung soll jedoch weiterhin unverändert bleiben.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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