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FH-MTD-Ausbildungsverordnung - FH-MTD-AV 2026

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 10.02.2026, Frist bis Di., 10.03.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 154/2026 (neues Fenster), ausgegeben am 24.06.2026 – 106 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Das MTD-Gesetz 2024 - MTDG, BGBl. I Nr. 100, das neue Berufsgesetz der gehobenen medizinisch- therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (vormals: gehobene medizinisch-technische Dienste) wurde am 18. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Mit Ausnahme einiger Bestimmungen (betreffend Verordnung von Medizinprodukten und Arzneimitteln) ist das MTDG am 1. September 2024 in Kraft getreten.

Durch dieses neue Berufsgesetz wurde das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, abgelöst, es trat mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft, ausgenommen die Bestimmung des § 3 Abs. 5 (Verordnungsermächtigung betreffend Mindestanforderungen an FH-Bachelorstudiengänge). Diese Bestimmung wird erst mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft treten. Mit dem späteren Außerkrafttreten dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die laufenden MTD-Ausbildungen an den Fachhochschulen weiterhin auf gesetzlicher Grundlage und auf Grundlage der FH-MTD-AV, BGBl. II Nr. 2/2006, durchgeführt werden können.

Weiterlesen – noch 17 Absätze

Die FH-MTD-AV stammt aus dem Jahr 2006 und ist im Sinne des neuen Berufsgesetzes für die MTD-Berufe zu aktualisieren. Insbesondere aufgrund der modernisierten Berufsbilder und die Neugestaltung der Kompetenzbereiche der sieben gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Anpassung der Inhalte der FH-MTD-AV erforderlich. Die FH-MTD-AV soll daher durch den vorliegenden Entwurf einer neuen FH-MTD-AV 2026 abgelöst werden. Die FH-MTD-AV 2026 soll am 1. April 2026 in Kraft treten.

Innerhalb des Zeitrahmens 1. April 2026 bis 1. September 2027 soll eine Anpassung der laufenden MTD-Ausbildungen bzw. ihrer Lehrpläne und Curricula an die neue FH-MTD-AV 2026 seitens des Fachhochschulbereichs bewerkstelligt werden. Im vorliegenden Entwurf ist daher vorgesehen, dass mit Ablauf des 31. August 2027 die geltende FH-MTD-AV formal außer Kraft treten soll.

Inhalte des vorliegenden Verordnungsentwurfs:

- § 42 Abs. 1 des MTD-Gesetzes 2024 betrifft die Anforderungen an die MTD-Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und enthält eine Ermächtigung für die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/ Bundesminister, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengangs erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Gesetzlich festgelegt ist, dass vor Erlassung der Verordnung die Wirtschaftskammer Österreich im Hinblick auf die Abgrenzung der Kompetenzen von Physiotherapeutinnen und -therapeuten und Ergotherapeutinnen und -therapeuten zu den reglementierten Gewerben gemäß § 94 Z 4 GewO 1994 zu hören ist. Es handelt sich konkret um die Abgrenzung gegenüber den gewerblichen Berufen Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk).

- Bei den gesundheitsrechtlichen Vorgaben der vorliegenden Verordnung handelt sich - wie bereits bei der geltenden FH-MTD-AV - um Mindestanforderungen an die MTD-Ausbildungen, die von den Ausbildungseinrichtungen (Fachhochschulen, Hochschulen) aus gesundheitsrechtlicher Sicht im Rahmen ihrer Studiengänge umzusetzen sind. Neben dem sonstigen hochschulrechtlichen Rahmen für tertiäre Ausbildungen tragen die gesundheitsrechtlichen Vorgaben den besonderen Anforderungen an gesundheitsberufliche Ausbildung Rechnung und dienen der Qualitätssicherung und dem Patientinnen- und Patientenschutz.

- Die gegenständliche Verordnung beinhaltet - im Unterschied zur bisherigen FH-MTD-AV - eine differenziertere Darstellung der Qualifikationsprofile. Der Überbegriff "Qualifikationsprofil" wird für alle im Rahmen einer FH-Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen (Professionsspezifische Kompetenzen / Professionsübergreifende Kompetenzen) verwendet. Dies spiegelt die im neuen Berufsgesetz festgelegten Berufsbilder und Kompetenzbereiche aller sieben MTD-Berufe (§§ 4, 7, 10, 13, 16, 19, 22 MTDG) sowie die nunmehr auch gesetzlich festgelegten allgemeinen Kompetenzen (§ 25 MTDG) wider.

- Auch wird in den Qualifikationsprofilen der sieben MTD-Berufe an die gesetzlichen Regelungen über die Eigenverantwortung und Zusammenarbeit angeknüpft, die für alle MTD-Berufe im Einzelnen explizit im MTDG geregelt sind (§§ 5, 8, 11, 14, 17, 20, 23). Kenntnisse des diesbezüglichen berufsrechtlichen Rahmens werden als wichtige zu vermittelnde Kompetenz im Rahmen der professionsspezifischen Kompetenzen festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auszubildenden über die Möglichkeiten und Grenzen ihres Kompetenzbereichs und der erforderlichen Einhaltung der Vorgaben für die Zusammenarbeit (insbesondere des Erfordernisses der ärztlichen Anordnung) im Rahmen der Ausbildung ausreichend aufgeklärt werden, um entsprechend dem berufsrechtlichen Rahmen in den MTD-Berufen tätig werden zu können. Im Zusammenhang mit den Kompetenzen, die im Bereich Arzneimittel und Medizinprodukte zu vermitteln sind, wird die Eigenverantwortung entsprechend dem berufsrechtlichen Rahmen ausdrücklich hervorgehoben. Festzuhalten ist jedoch, dass die Weiterverordnungs- und Verordnungsmöglichkeit von Arzneimittel und Medizinprodukten erst nach Erlassung der entsprechenden Verordnungen, die derzeit zwischen den betroffenen Stakeholdern fachlich abgestimmt werden, möglich sein wird.

- Innerhalb der Qualifikationsprofile werden die einzeln angeführten Kompetenzen als in der Ausbildung zu erreichende Lehr- und Lernziele formuliert. Da es sich um Mindestanforderungen handelt, bedeutet dies für hochschuldidaktische Umsetzung, dass mindestens die verwendete Taxonomiestufe im Rahmen der Ausbildung zu erreichen ist. Die verwendeten Taxonomiestufen orientieren sich an gängigen Taxonomiemodellen (Bloom's, Anderson und Krathwohl).

Fachliche Grundlagen des vorliegenden Verordnungsentwurfs:

- Die fachlichen Grundlagen für die vorliegende Verordnung wurden unter Zugrundelegung der Materialien zum MTD-Gesetz 2024 sowie insbesondere unter Beiziehung von Fachexpertinnen und Fachexperten des MTD-Beirats und der sieben MTD-Berufsverbände ausgearbeitet. Das gegenständliche allgemeine Begutachtungsverfahren dient der Konsultation weiterer wichtiger Stakeholder und soll einen breiten Diskussionsprozess zu den Mindestanforderungen an die Ausbildung der MTD-Berufe ermöglichen.

- Wie bereits in der geltenden FH-MTD-AV tragen die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualifikationsprofile der einzelnen MTD-Berufe auch den Deskriptoren für das Qualifikationsniveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens, dem diese Ausbildungen zugeordnet sind (vgl. NQR-Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, Anhang 1), Rechnung.

Umsetzung in die Ausbildungspraxis:

Zur Umsetzung der gegenständlichen Verordnung in den Lehrplänen und Curricula an den Fachhochschulen und Hochschulen wird hinsichtlich der Umsetzung der professionsübergreifenden Kompetenzen (Anlage 8) in Anlehnung an ein Modell der WHO empfohlen, professionsübergreifende Ausbildungsmodule (Domains) für mehrere gesundheitsberufliche Ausbildungen wie beispielsweise MTD-Berufe, GuK-Berufe, Hebammen an den Fachhochschulen zu entwickeln und in den gesundheitsberuflichen Ausbildungen mit der Zielsetzung der Förderung der interdisziplinären und interprofessionellen Zusammenarbeit zu verankern. Näheres dazu siehe die WHO-Publikation Global Competency and Outcomes Framework for Universal Health Coverage, Geneva: World Health Organization; 2022. Licence: CC BY-NC-SA 3.0 IGO.

Die Regelungen des vorliegenden Verordnungstextes entsprechen im Wesentlichen den Inhalten der bisherigen FH-MTD-AV und wurden lediglich entsprechend den Erfahrungen der bisherigen Ausbildungspraxis aktualisiert und modernisiert. Besondere Erläuterungen zum Verordnungstext sind daher nicht erforderlich.

Im Sinne der Anwenderfreundlichkeit sollen wie bisher die Qualifikationsprofile (professionsspezifische Kompetenzen, professionsübergreifende Kompetenzen) wie auch die Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung in den Anlagen (Anlagen 1 bis 15) dargestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der vorliegenden Verordnung werden keine finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung resultieren.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Durch die vorliegende Verordnung wird der Zugang zu den im MTDG geregelten gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen wie auch die Ausübung dieser MTD-Berufe gegenüber den bestehenden Regelungen nicht beschränkt, sondern es erfolgt ausschließlich eine Anpassung und Aktualisierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung an die im neuen Berufsgesetz neu festgelegten Berufsbilder und Kompetenzbereiche. Diese Regelungen fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 und erfordern keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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