Honigverordnung Novelle 2025
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Honigverordnung geändert wird
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 24.09.2025, Frist bis Fr., 07.11.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 50/2026, ausgegeben am 16.03.2026 – 129 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
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Inhalt:
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438, 24.05.2024, soweit es die Richtlinie 2001/110/EG über Honig betrifft.
Mit der Änderung der Honigrichtlinie wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung besteht und die Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Zusammenhang ein großes Interesse daran haben, über den geografischen Ursprung des Honigs informiert zu werden. Die neue Herkunftskennzeichnung ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen im Hinblick auf den Ursprung von Honig zu treffen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.