Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungÜbermittelt von Dr. Martin PolaschekAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Ohne Regierungsvorlage – Gesetzgebungsperiode beendet
Wie funktioniert das Verfahren? →25 Stellungnahmen · 13 Tage Frist, endete am 26.06.2024
keine – GP beendet
Parlament
nicht erreicht
Bundesgesetzblatt
nicht erreicht
Worum geht es?
Ziele
- Herbeiführung von Vereinfachungen im Bereich der Schulverwaltung und Entbürokratisierung für Bürgerinnen/Bürger durch Digitalisierung
- Einbindung von E-Government Standards in die Schulverwaltung
- Einbindung von neuen Datenerbringungen in die Gesamtevidenz der Schülerinnen/Schüler sowie in die Bundesstatistik zum Bildungswesen
- Ergänzung der Datenmeldung bezüglich Lehrpersonen mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen
- Erhöhung der Treffsicherheit der Unterstützung und Beratung von Erziehungsberechtigten
- Verbesserung der Datenbasis für die Evaluierung von Schulversuchen
Inhalt
- Implementierung eines elektronischen amtlichen Lichtbildausweises für den Schulbereich - edu.digicard
- Implementierung der Amtssignatur und der elektronischen Zustellung an Österreichs Schulen
- Ausweitung der Funktionalitäten des Datenverbundes der Schulen
- Datenerbringung im Bereich der Sommerschule und der Testungen
- Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Lehrpersonen
- Durchführung von pädagogischen Einzelgesprächen je nach Erfordernis
- Entfall der Einschätzungen zu überfachlichen Kompetenzen
- Verlängerung der Laufzeit von Schulversuchen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
In Hinkunft sollen Schulzeugnisse digitalisiert und auch über das Ende der Schulzeit hinaus den Bürgerinnen/Bürgern digital zur Verfügung stehen, sodass jederzeit das Zeugnis qualitativ hochwertig zur Verfügung steht. Außerdem wird der bewährte Pilot Digitaler Schülerausweis gesetzlich verankert. Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen weitere Datenverarbeitungen, die zu einem Großteil bereits schulrechtlich vorgesehen sind, in die gesamtstaatlich entwickelten E-Governmentstandards und IT-Services gemäß E-Government-Gesetz, eingebunden werden.
Das zentrale Bildungsportal „Digitale Schule“ soll mittels Single Sign-on eine vereinfachte Interaktion zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen/Schülern sowie Erziehungsberechtigten ermöglichen und administrative und unterrichtsbezogene Abläufe vereinfachen. Wurden bisher etwa die Stammdaten der Schülerinnen/Schüler und deren Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerleinschreibung von der beigebrachten Meldebestätigung abgetippt, so sollen nunmehr die nötigen Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Stammzahlenregister an den Datenverbund der Schulen übermittelt werden, was den Schulen Aufwand spart und die sichere Übermittlung von korrekten Daten gewährleistet.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Mit dem vorliegenden Entwurf soll einer zentralen Forderung des Regierungsprogramms 2020-2024 nach einem zeitgemäßen Ausbau der digitalen staatlichen Verwaltung nachgekommen werden, bei der die Bürgerinnen und Bürgern im Mittelpunkt stehen. So werden Schulzeugnisse digitalisiert und auch über das Ende der Schulzeit hinaus den Bürgerinnen und Bürgern digital zur Verfügung stehen, sodass jederzeit das Zeugnis qualitativ hochwertig zur Verfügung steht. Außerdem wird der bewährte Pilot Digitaler Schülerausweis gesetzlich verankert.
Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen weiteres Datenverarbeitungen, die zu einem Großteil bereits schulrechtlich vorgesehen sind, in die gesamtstaatlich entwickelten E-Governmentstandards und IT-Services gemäß E-Government-Gesetz, eingebunden werden.
Die Änderungen dieses Gesetzes zielen auf eine zeitgemäße Verwaltung und Interaktion zwischen Schulen, Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ab. Sie sollen zu einer Reduktion des Aufwands an Schulen und für Bürgerinnen und Bürger führen und einen IKT-gestützten Unterricht fördern. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen:
Weiterlesen – noch 18 AbsätzeWeniger anzeigen
1. die Einführung der Amtssignatur gemäß § 19 des E-Governmentgesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, für Ausfertigungen der Schule in ihrem hoheitlichen Bereich, zB Zeugnisse oder Entscheidungen, womit Zeugnisse auch jederzeit in Behördenqualität vorgelegt werden können ohne die Schule befassen zu müssen,
2. die Einführung des Angebotes der digitalen Schülerkarte "edu.digicard" als elektronisches Zertifikat zum Nachweis der Schülereigenschaft,
3. die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung über das Kommunikationssystem "Bildungsportal",
4. die Ausweitung der Funktionalitäten des Datenverbunds der Schulen zur Umsetzung eines einfacheren und weniger fehleranfälligen Datenaustausches zwischen Schulen untereinander und Schulen und anderen öffentlichen Stellen,
5. die Verankerung des Bildungsstammportals, des Bildungsportals und des Bildungsportalverbundes auf gesetzlicher Ebene sowie
6. die Verankerung der nötigen Datenverarbeitungen für die Organisation und Durchführung der Sommerschule.
Zum Datenverbund der Schulen: Das Regierungsprogramm sieht unter dem Punkt "Österreichs Schulbildung digitalisieren" die Entwicklung des Serviceportals "Digitale Schule" vor. Dieses zentrale Bildungsportal soll mittels Single Sign-on eine vereinfachte Interaktion zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ermöglichen und administrative und unterrichtsbezogene Abläufe vereinfachen. Wurden bisher etwa die Stammdaten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerleinschreibung von der beigebrachten Meldebestätigung abgetippt, so sollen nunmehr die nötigen Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Stammzahlenregister an den Datenverbund der Schulen übermittelt werden, was den Schulen Aufwand spart und die sichere Übermittlung von korrekten Daten gewährleistet.
Auch hinsichtlich der erforderlichen Datensicherheit im technischen Sinn gemäß Art. 32 DSGVO ist erwiesenermaßen eine hochsichere Datenverarbeitung an einem geschützten Ort (BRZ-GmbH) deutlich besser als die lokale Datenhaltung an bis zu 6000 Schulstandorten. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, konnten einerseits alle bisherigen Einbruchsversuche (Hacking) in zentrale Datenbanken der BRZ-GmbH erfolgreich unterbunden werden. Andererseits waren in den letzten Jahren Einbruchsversuche (Ransomware attack, Erpressungstrojaner) in schulbetriebene Server vereinzelt erfolgreich. Diese wurden jeweils durch BMBWF, Schulerhalter und IT-Forensiker analysiert und es wurde empfohlen, standortbezogene Datenbanken in sichere Rechenzentren (BRZ-GmbH) zu überführen und ausschließlich webbasierte Zugriffe durch die einzelnen Dienststellen zuzulassen.
Zum Bildungsportal: Mit der Aufnahme der Regelung zum Bildungsstammportal, die bis dato in der IKT-Schulverordnung verortet war, in das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 wird einer diesbezüglichen Anregung des Datenschutzrates entsprochen. Sobald die Verfügbarkeit der bereichsspezifischen Personenkennzeichen im Bildungsbereich gewährleistet ist, können bewährte E-Government Services wie amtssignierte Urkunden nun auch für elektronische Zeugnisse eingesetzt werden. Eine Zustellung von Zeugnissen an die Schülerinnen und Schüler, aber auch die elektronische Übermittlung der Zeugnisse, etwa zu Zwecken eines elektronischen Immatrikulationsverfahrens an eine Universität oder Fachhochschule, soll damit als zeitgemäßes E-Government Service im Bildungsbereich künftig ermöglicht werden.
Zur elektronischen Schülerkarte: Weiters soll auf Basis eines ID-Austria Logins auch die Bereitstellung elektronischer Schülerkarten (edu.digicard) im Selbstbedienungsverfahren für Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden. Die edu.digicard erfüllt alle Anforderungen der Ausweisplattform des Bundes und soll mittelfristig in diese integriert werden. Erstmalig wird damit auch ein Konzept entwickelt, um mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch unter Vierzehnjährigen elektronische Ausweise zur Verfügung zu stellen. Dies ist aus dem Grund so innovativ, da insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler im Alltag für gewöhnlich nur den Schülerausweis mit sich führen.
Zum Datenausaustausch mit Behörden: Mit der Bereitstellung von elektronischen Schulbesuchsbestätigungen für das elektronische Familienbeihilfeverfahren (FABIAN) entfällt der Aufwand für Schulverwaltung und Erziehungsberechtigte, papierbasierte Schulbesuchsbestätigungen bereit zu stellen und manuell durch Erziehungsberechtigte an das Finanzamt Österreich und die Sozialversicherungsträger zu senden. Ein solcher Datenaustausch soll künftig durch den Datenverbund der Schulen ermöglicht werden, auch für andere (öffentliche) Stellen nach Maßgabe einer rechtlichen Grundlage.
Zum Datenverbund der Schulen, Bildungsportal und die daran angebundenen E-Government-Services: Diese sollen künftig zentral im Auftrag und in Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die BRZ GmbH betrieben werden. Dieses umfangreiche Service wird allen Schulerhaltern und damit den Schülerinnen, Schülern und deren Erziehungsberechtigten an allen ca. 6.000 österreichischen Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Über den Bereich der digitalen Verwaltung hinaus sollen auch im Bereich des Schulorganisations- und Schulunterrichtsgesetzes ein paar Änderungen entsprechend der Anforderungen der Praxis vorgenommen werden, etwa zur Verlängerung der Dauer von Schulversuchen oder zur Harmonisierung des Mindestalters bei der Studienberechtigungsprüfung mit den Bestimmungen des Hochschulrechts.
Datenschutzfolgeabschätzung
Grundsätzlich wurde für das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 eine umfangreiche Datenschutzfolgeabschätzung erstellt und auf der Webseite des BMBWF veröffentlicht. Da durch diesen Entwurf weder Art und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Schülerdaten erweitert werden, noch neue Verarbeitungszwecke eingeführt werden oder der Kreis der zugriffsberechtigten Vollzugsorgane erweitert wird, bleiben weite Teile der bestehenden DSFA weiterhin aktuell. Die seit 2022 in der IKT-Schulverordnung festgelegten hohen Standards für technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO werden durch die nunmehrigen Regelungen des Entwurfs weiter ausgebaut. Da die technische Realisierung der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen erst nach Inkrafttreten umzusetzen ist, kann erst danach eine Aktualisierung der bestehenden DSFA zum BilDokG 2020 vorgenommen werden. Die aktualisierte Version wird voraussichtlich 6 bis 9 Monate nach Kundmachung an selber Stelle auf den Webseiten des Ressorts veröffentlicht werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens
Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften BGBl. I Nr. 35/1999.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 25
- Organisationen
- 23
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 1
23 Stellungnahmen von 22 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- BM f. Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
- BM f. Arbeit und Wirtschaft
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundesanstalt Statistik Österreich
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst26.06.20242 Stellungnahmen
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung; ZA AHS
- Bundesverwaltungsgericht
- epicenter.works - Plattform Grundrechtspolitik
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Rechnungshof
- BM f. Justiz
- Bundesarbeitskammer
- IQS - Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen
- BM f. Finanzen
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
10 von 22 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 27.06.2024 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Die XXVII. Gesetzgebungsperiode endete am 23.10.2024 – ohne Regierungsvorlage zu diesem Entwurf.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ein Entwurf wird nur selten in der folgenden Periode noch als Regierungsvorlage eingebracht – in der XXVII. Gesetzgebungsperiode betraf das 4 von 61 Entwürfen, die bei ihrem Ende ohne Regierungsvorlage waren. Häufiger beginnt das Ministerium mit einem neuen Entwurf von vorne.
Ein gleichlautender späterer Entwurf liegt vor: 66/ME (XXVIII. GP), eingelangt am 10.11.2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.