Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung
Bundesministerium für BildungÜbermittelt von Christoph Wiederkehr, MAAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →25 Stellungnahmen · 25 Tage Frist, endete am 05.12.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 2/2026
Ein gleichlautender Entwurf war bereits in Begutachtung: 347/ME (XXVII. GP), Frist bis 26.06.2024 – ohne Regierungsvorlage.
Worum geht es?
Ziele
- Verbesserung der Deutschförderung für außerordentliche Schülerinnen/Schüler
- Verwaltungsvereinfachung durch Subsidiarität
Inhalt
- Einführung einer verpflichtenden Teilnahme an der Sommerschule für außerordentliche Schülerinnen/Schüler
- Aufnahme von Schülerinnen/Schülern aus der Deutschförderung in die 1. Stufe der Mittelschule
- Erhöhung der schulautonomen Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich Aufstiegs und Übertritts von Schülerinnen/Schülern im außerordentlichen Status
- Verwaltungsvereinfachung durch die Reduktion der Testverpflichtung auf eine MIKA-D-Testung jährlich
- Ermächtigung zur schulautonomen Semestrierung der Lehrpläne
- Möglichkeit zur Verordnung von Ersatzterminen von abschließenden Prüfungen in besonderen Situationen
- Ermächtigung, Veranstaltungen zu schulbezogenen zu erklären
- Anpassung der Regelungen über die Kundmachung von Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Alle jungen Menschen sollen sich möglichst rasch in sogenannten Regelklassen zurechtfinden können, was mangels Sprachkenntnis nicht immer funktioniert: Die Sommerschule soll intensiv für die Sprachförderung in Deutsch eingesetzt und die Teilnahme an derselben für außerordentliche Schülerinnen/Schüler verpflichtend werden.
Flexible, schulautonome Deutschförderung und erweiterte Aufstiegs- und Aufnahmeregelungen in die 1. Stufe der Mittelschule sollen für Schülerinnen/Schüler in Deutschfördermaßnahmen möglich sein. Das soll unter anderem sogenannter Überaltrigkeit vorbeugen.
Lehrpläne sollen künftig, mit Ausnahme jener für die Berufstätigen, ohne Semestrierung erlassen werden. Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, können selbst eine Semestrierung der zur Anwendung gelangenden Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen.
Das Festlegen von Ersatzprüfungsterminen soll für abschließende Prüfungen normiert werden, wenn deren Durchführung zum Beispiel aufgrund von Katastrophenfällen nicht zumutbar oder möglich wäre.
Außerdem soll künftig der Bundesminister für Bildung anstelle der jeweiligen Schulbehörde Veranstaltungen für schulbezogen erklären können; eine klare Regelung für die Praktika an Schulen im Rahmen der Lehrinnenausbildung/Lehrerausbildung getroffen und die Transparenz von schulautonomen Rechtsakten erhöht werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Mit vorliegendem Entwurf soll
- die Teilnahme an der Sommerschule für außerordentliche Schülerinnen und Schüler verpflichtend geregelt werden,
- die Möglichkeit einer flexiblen und schulautonomen Deutschförderung sowie erweiterte Aufstiegsregelungen und Aufnahmeregelungen in die 1. Stufe der Mittelschule für Schülerinnen und Schüler in Deutschfördermaßnahmen geschaffen werden,
- die Semestrierung der Lehrpläne an Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierten Oberstufe anzuwenden sind, künftig (ausgenommen Berufstätigenformen) schulautonom erfolgen,
- die Zuständigkeit für die Festlegung von Ersatzprüfungsterminen für abschließende Prüfungen normiert werden, wenn deren Durchführung wegen zwingender Gründe nicht möglich oder unzumutbar ist,
- der Bundesminister für Bildung ermächtigt werden, Veranstaltungen für schulbezogen zu erklären,
- eine klare Regelung für die Schulpraxis im Rahmen der Lehrerausbildung getroffen werden, sowie
- die Transparenz von schulautonomen Rechtsakten erhöhen, indem Kundmachungen von Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, künftig auch im Internet allgemein zugänglich gemacht werden sollen.
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Sommerschule und Deutschförderung
Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die im schulpflichtigen Alter die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Im Schuljahr 2024/25 hatten österreichweit rund 48.000 Schülerinnen und Schüler in Pflichtschulen einen außerordentlichen Status und erhielten Deutschförderung in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs; das stellt das österreichische Bildungssystem vor große Herausforderungen. Die bisherigen Instrumente der Sprach- bzw. Deutschförderung sollen daher weiterentwickelt und ausgebaut werden, um den jungen Menschen möglichst rasch eine Eingliederung in die "Regel"-Klassen und eine zügige Fortsetzung der Schullaufbahn zu ermöglichen.
Die Sommerschule soll intensiv für die Sprachförderung in Deutsch eingesetzt und die Teilnahme an derselben für außerordentliche Schülerinnen und Schüler verpflichtend werden, um diese zusätzlich in der unterrichtsfreien Zeit auf das kommende Schuljahr vorzubereiten und einen kontinuierlichen Spracherwerb sicherzustellen.
Weiterentwicklung der Deutschförderung
Parallel dazu soll die Weiterentwicklung des Deutschfördermodells den Schulen mehr Schulautonomie und Flexibilität ermöglichen sowie die "Überaltrigkeit" von Schülerinnen und Schüler reduzieren. Überaltrigkeit bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler älter sind als die Altersnorm ihrer aktuellen Jahrgangsstufe, häufig infolge von mehrmaligem Wiederholen der Klasse. Dies führt zu Laufbahnverlusten und kann das Risiko für Schulabbruch erhöhen. Als Ergänzung zum bereits etablierten Standardmodell der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse sollen Schulen die Deutschförderung flexibler an die jeweiligen standortspezifischen Bedarfe und pädagogischen Herausforderungen anpassen können. Es soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Rahmenbedingungen an den Schulen - etwa im Hinblick auf Ressourcen, Personalstruktur, Zusammensetzung der Schülerschaft und regionale Besonderheiten - noch gezielter und wirksamer berücksichtigt werden. Gleichzeitig bleibt die formalrechtliche Zuordnung von Schülerinnen und Schülern zur Deutschförderklasse bzw. zum Deutschförderkurs nach Maßgabe der Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes bei schulautonomer Umsetzung bestehen. Auch der Rechtsanspruch der Schülerinnen und Schüler auf eine angemessene sprachliche Förderung (je nach festgestelltem Förderbedarf im gesetzlich bzw. lehrplanmäßig vorgesehenen Ausmaß) bleibt als zentrales Element weiterhin gewährleistet.
Voraussetzung für die schulautonome Umsetzung ist das Vorliegen eines Sprachförderkonzepts, das unter Berücksichtigung definierter Qualitätskriterien von der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen konzipiert wird und der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Zur Entlastung der Schulen ist geplant, dass der Bundesminister für Bildung eine standardisierte Vorlage für die Erstellung eines Sprachförderkonzepts zur Verfügung stellt.
Zur Vermeidung von Laufbahnverlusten und übermäßiger Altersheterogenität soll der Wechsel für Schülerinnen und Schüler in bzw. aus der Deutschförderung von der Volksschule in die Mittelschule erleichtert werden. Ob ein solcher für das jeweilige Kind förderlich wäre, soll am Ende des Sommersemesters durch die Schulkonferenz der Volksschule festgestellt werden.
Schulautonome Semestrierung der Lehrpläne
Lehrpläne sollen künftig, mit Ausnahme jener für die Berufstätigenformen, ohne Semestrierung erlassen werden. Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, können selbst eine Semestrierung der zur Anwendung gelangenden Lehrpläne ab der 10. Schulstufe vornehmen. Hierfür soll die Zustimmung durch die zuständige Schulbehörde erforderlich sein.
Abschließende Prüfungen (Ersatzprüfungstermine)
In der Vergangenheit wurde die Durchführung der abschließenden Prüfung immer wieder durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (zB das Hochwasser in weiten Teilen Niederösterreichs im Herbst 2024) vor besondere organisatorische Herausforderungen gestellt. Im Sinne eines vorausschauenden Risikomanagements sowie der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, die Zuständigkeit für die Festlegung von Ersatzprüfungsterminen für derartige Fälle festzulegen. Es soll die zuständige Schulbehörde ermächtigt werden, möglichst zeitnahe Ersatzprüfungstermine zu verordnen.
Schulbezogene Veranstaltungen
Die bisherige Regelung sieht vor, dass eine Veranstaltung nur auf Schulebene oder, wenn mehr als eine Schule betroffen ist, durch die zuständige Schulbehörde als "schulbezogen" erklärt werden kann. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ist es sachlich geboten und zweckmäßig, dass Veranstaltungen, welche bundesweit oder zumindest bundesländerübergreifend stattfinden ("Känguru-Wettbewerb", bestimmte sportliche Turniere, "Chemie-Olympiade" etc.) für alle teilnehmenden Schulen einheitlich durch den Bundesminister für Bildung als schulbezogene Veranstaltung erklärt werden können.
Regelungen für die Schulpraxis
Im Zuge der Lehrerausbildung haben Studierende Praktika an Schulen zu absolvieren, in denen sie ua. die Unterrichtsarbeit beobachten und reflektieren, erste begleitende Lehrerfahrungen sammeln und den Schulalltag kennenlernen können. Dabei soll ihnen auch die Gelegenheit gegeben werden, Einsicht in schulische Aufzeichnungen und Dokumentationen, zB die Klassenbücher, zu erhalten oder an Lehrerkonferenzen bzw. an Gesprächen mit Erziehungsberechtigten teilzunehmen. Die für Beamte geltenden Verschwiegenheitspflichten finden gemäß § 62 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, dabei auch auf die Studierenden Anwendung.
Kundmachung von Verordnungen
Um die Transparenz von schulautonomen Rechtsakten zu erhöhen, sollen Kundmachungen von Verordnungen, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, künftig auch im Internet allgemein zugänglich gemacht werden. Die Bestimmungen zur Kundmachung durch Anschlag bleiben dadurch unberührt.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 und 14a B-VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 25
- Organisationen
- 23
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
23 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Universität Wien; Arbeitsbereich Deutsch als Zweitsprache, Institut für Germanistik
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- Bundeskanzleramt
- Industriellenvereinigung; Bildung und Gesellschaft
- Netzwerk SprachenRechte
- ÖDaF - Österreichischer Verband für Deutsch als Fremd*Zweitsprache
- Österreichischer Gemeindebund
- Pädagogische Hochschule Salzburg Hochschulkollegium; Hochschulkollegium
- Private Pädagogische Hochschule Burgenland
- Verein für Direktorinnen und Direktoren der kaufmännischen Schulen Österreichs
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundesministerium für Bildung - ZA-Unterrichtsverwaltung
- Gewerkschaft Öffentlicher Dienst; Gewerkschaft Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
- Hochschulkollegium, Pädagogische Hochschule Oberösterreich
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- GÖD BMHS-Gewerkschaft
- Pädagogischen Hochschule Wien; Arbeitsbereich Sprachliche Dimensionen am Institut Urban Diversity Education (I:UDE)
- Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
- Bundesarbeitskammer; Lehrausbildung und Bildungspolitik
- Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Bildungspolitik
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Die Stellungnahmen wurden am 09.12.2025 an das Bundesministerium für Bildung übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 368 d.B. (neues Fenster) eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 2/2026 (neues Fenster).
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.