Strafgesetzbuch, Änderung
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen
Gesetz geworden
Wie funktioniert das Verfahren? →24 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 06.06.2025
Text unverändert beschlossen
BGBl. I Nr. 45/2025
Worum geht es?
Ziel
Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung im Zusammenhang mit der unaufgeforderten Übermittlung von Bildaufnahmen der Genitalien
Inhalt
Erweiterung des Straftatbestands der sexuellen Belästigung nach § 218 StGB (Strafgesetzbuch)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Cyberflashing ("Digitales Blitzen") ist das unaufgeforderte Übermitteln von Abbildungen genitaler Körperteile über digitale Kommunikationsmittel wie Dating-Apps, Nachrichten-Apps, E-Mail, SMS, Airdrop oder Bluetooth. Es ist eine spezifische Ausprägung sexueller Belästigung und kann sowohl von bekannten als auch von fremden Personen begangen werden.
Mit der sogenannten Gewaltschutzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) gibt es eine verbindliche Rechtsgrundlage, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, das vorsätzliche, unaufgeforderte Übermitteln von Bildern, Videos oder vergleichbarem Material mit Darstellung von Genitalien mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) unter Strafsanktion zu stellen.
Nach der derzeitiger österreichischen Rechtslage ist das unaufgeforderte Versenden von Bildern entblößter Genitalien durch erwachsene Personen aktuell noch nicht strafbar. Mit dem vorgelegten Entwurf eines entsprechenden neuen Straftatbestandes im StGB (Strafgesetzbuch) soll dieses Verbot nun umgesetzt werden.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Allgemeines
Cyberflashing, das auch das unaufgeforderte Übermitteln von Genitalbildern im Internet und den sozialen Medien über Dating-Apps, Nachrichten-Apps, per E-Mail oder SMS sowie Mechanismen wie Airdrop oder Bluetooth umfasst, stellt eine spezielle Form der sexuellen Belästigung dar, die durch fremde und bekannte Personen gleichermaßen vorkommen kann (vgl. die Publikation des Europarats Van der Wilk, Protecting Women and Girls from Violence in the Digital Age [2021] 28, 55).
Auf Ebene der Europäischen Union wurde im Jahr 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. L 2024/1358 vom 24. Mai 2024, S. 1ff (in Folge "RL Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen") beschlossen. Diese ist bis 14. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen und verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 7 lit. c, eine vorsätzliche, unaufgeforderte mittels IKT erfolgende Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen vergleichbaren Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, an eine Person unter Strafe zu stellen.
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In Österreich ist das unaufgeforderte Zusenden von Fotos entblößter Geschlechtsteile einer erwachsenen Person an eine andere Person derzeit nicht gerichtlich strafbar. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das im Regierungsprogramm 2025-2029 (S. 115 und 139) vorgesehene Verbot der Zusendung unerwünschter "dick pics" durch Schaffung eines neuen Straftatbestands im Strafgesetzbuch (StGB) umgesetzt werden. Gleichzeitig soll den Vorgaben des Art. 7 lit. c der RL Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen entsprochen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Umsetzung von Unionsrecht, nämlich folgender Rechtsakte:
- Art. 7 lit. c der RL Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 24
- Organisationen
- 21
- Privatpersonen
- 3
- Nicht öffentlich
- 0
21 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Vereinigung der österreichischen Richter*innen
- Vereinigung Österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Amt der NÖ Landesregierung
- Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof
- Österreichischer Gewerkschaftsbund; Rechtspolitik
- Universität Innsbruck,; Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
- BM f. Finanzen
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Universität Wien, Institut für Strafrecht und Kriminologie; Alexander Tipold
- WEISSER RING
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Bundesverband der Gewaltschutzzentren Österreichs
- Oberstaatsanwaltschaft Linz
- GÖD Bundesvertretung Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BV 23
- Oberlandes Gericht Wien; GA 770
- Oberlandesgericht Graz; Präsidialabteilung
- BM f. Inneres
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Staatsanwaltschaft St. Pölten
10 von 21 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 15.05.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 135 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.
Im Bundesgesetzblatt
Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 45/2025.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.