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ReFuelEU Aviation-Gesetz

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und InfrastrukturÜbermittelt von Peter HankeAuf parlament.gv.at ansehen

Bisher keine Regierungsvorlage

Wie funktioniert das Verfahren? →
  1. Begutachtung

    12 Stellungnahmen · 43 Tage Frist, endete 02.09.2026

  2. Regierungsvorlage

    bisher keine · seit 03.09.2026 beim Ressort

  3. Parlament

    ausstehend

  4. Bundesgesetzblatt

    ausstehend

Worum geht es?

Ziel

Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei gesteigerter Verwendung von nachhaltigem Flugkraftstoff in Österreich

Inhalt

Erlassung eines neuen Bundesgesetzes mit sachgerechten begleitenden Regelungen zu Verordnung (EU) Nr. 2023/2405

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der ReFuelEU Aviation-Verordnung (EU) Nr. 2023/2405 wurde eine unionsrechtliche Regelung geschaffen, die das Ziel verfolgt, den Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe im Luftverkehr ("Sustainable Aviation Fuels": SAF) deutlich zu erhöhen. Sie enthält verbindliche Vorgaben für drei Adressatenkreise, nämlich Luftverkehrsbetreiber, Kraftstoffanbieter und Flughäfen. So werden etwa Luftverkehrsbetreiber verpflichtet, an Unionsflughäfen einen Mindestanteil ihres Kraftstoffs zu beziehen, Kraftstoffanbieter müssen einen vorgeschriebenen Anteil nachhaltiger Komponenten in ihrem Produkt sicherstellen, und schließlich haben Flughäfen die notwendige Infrastruktur zur Erfüllung dieser Vorgaben bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Einhaltung sieht die Verordnung umfangreiche Berichtspflichten für die genannten Adressaten vor, deren Kontrolle den zuständigen nationalen Behörden obliegt.

Das umfassende Regelwerk der ReFuelEU Aviation-Verordnung ist unmittelbar anwendbar. Es beinhaltet jedoch auch einige Verpflichtungen für Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Vorschriften der Verordnung durch die nationalen Behörden. In Österreich ist dafür die Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen erforderlich, welche im vorliegenden Entwurf enthalten sind.

Insbesondere sollen folgende Bereiche geregelt werden:

  • Bestimmung der zuständigen nationalen Aufsichts- und Strafbehörden
  • Regelung der behördlichen Aufsicht
  • Definition des Begriffs des Flugkraftstoffanbieters
  • Regelung der Höhe der in der ReFuelEU Aviation-Verordnung vorgeschriebenen Bußgelder

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr ("Initiative ReFuelEU Aviation"), ABl. L 2023/2405 vom 31.10.2023 (in Folge: "ReFuelEU Aviation-Verordnung") wurde eine unionsrechtliche Regelung geschaffen, die das Ziel verfolgt, den Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe im Luftverkehr ("Sustainable Aviation Fuels": SAF) deutlich zu erhöhen. Sie stellt dabei inhaltlich eine Spezialregelung zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ("Renewable Energy Directive" - in der neuesten Fassung: RED III) dar, deren Vorgängerversionen (RED I und RED II) bereits einen unionsweiten Rahmen zur Förderung erneuerbarer Energien etabliert haben.

Weiterlesen – noch 9 Absätze

Die ReFuelEU Aviation-Verordnung enthält verbindliche Vorgaben für drei Adressatenkreise, nämlich Luftverkehrsbetreiber, Kraftstoffanbieter und Flughäfen. So werden etwa Luftverkehrsbetreiber verpflichtet, an Unionsflughäfen einen Mindestanteil ihres Kraftstoffs zu beziehen, Kraftstoffanbieter müssen einen vorgeschriebenen Anteil nachhaltiger Komponenten in ihrem Produkt sicherstellen, und schließlich haben Flughäfen die notwendige Infrastruktur zur Erfüllung dieser Vorgaben bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Einhaltung sieht die Verordnung umfangreiche Berichtspflichten für die genannten Adressaten vor, deren Kontrolle den zuständigen nationalen Behörden obliegt.

Das umfassende Regelwerk der ReFuelEU Aviation-Verordnung ist unmittelbar anwendbar, es beinhaltet jedoch auch einige Verpflichtungen für Mitgliedstaaten insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Vorschriften der Verordnung durch die nationalen Behörden. In Österreich ist dafür die Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen erforderlich. Die Zusammenfassung dieser Regelungen in einem eigenen neuen Bundegesetz erscheint mangels konkreter Anknüpfungspunkte in bereits geltenden Bundesgesetzen dabei als zweckmäßig. Demgemäß enthält der vorgeschlagene Entwurf für ein neu zu erlassendes "Bundesgesetz über begleitende Regelungen zu Verordnung (EU) 2023/2405 (ReFuelEU Aviation-Gesetz)" die Zusammenfassung aller nötigen bundesgesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der ReFuelEU Aviation-Verordnung. Im Entwurf enthalten sind somit Vorschläge für eine Regelung insbesondere zu folgenden Bereichen:

- Bestimmung der zuständigen nationalen Aufsichts- und Strafbehörden

- Regelung der behördlichen Aufsicht

- Definition des Begriffs des Flugkraftstoffanbieters und

- Regelung der Höhe der in der ReFuelEU Aviation-Verordnung vorgeschriebenen Bußgelder

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen begleitenden Regelungen zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2023/2405 der Europäischen Union.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

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Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
12
Organisationen
11
Privatpersonen
1
Nicht öffentlich
0

11 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 11 angezeigt

Die Stellungnahmen wurden am 03.09.2026 an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.

In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.