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Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG; Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Änderung

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    55 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete am 21.10.2025

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 47/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung von Vorhaben der Energiewende
  • Ausreichend Flächen für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen werden ausgewiesen
  • Erreichung der Ausbauziele gemäß der Erzeugungsrichtwerte

Inhalt

  • Einführung eines vollkonzentrierten Genehmigungsverfahrens für Vorhaben der Energiewende auch unterhalb der UVP-G-Schwellenwerte
  • Nutzung einer zentralen elektronischen Kundmachungsplattform und Zustellung per Edikt
  • Ermöglichung der Durchführung von Vorarbeiten
  • Einführung von verschiedenen Verfahrensarten (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren, Anzeigeverfahren und Freistellung)
  • Einführung von Bestimmungen zur Verfahrensstrukturierung (öffentliche Auflage, Strukturierung des Verfahrens und Verfahrensgrundsätze)
  • Ermöglichung von Online- oder Hybrid-Verhandlungen
  • Einführung eines Probebetriebs, Versuchs- und Notbetriebs
  • Erstellung eines Integrierten Netzinfrastrukturplans
  • Erlassung von Trassenfreihaltungsverordnungen
  • Festlegung von Erzeugungsrichtwerten

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Als Reaktion auf den Angriffskrieg auf die Ukraine und der darauffolgenden Energiekrise, aber auch der Klimakrise, hat die Europäische Union die Erneuerbare-Energie-Richtlinie (Renewable Energy Directive – "RED II") umfassend überarbeitet. Am 20. November 2023 trat "RED III" zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Kraft.

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau Beschleunigungsgesetz (EABG) sollen sowohl die neuen europarechtlichen Anforderungen als auch eine Verfahrensbeschleunigung von Vorhaben der Energiewende umgesetzt werden.

Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der EU-Richtlinien und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte, effektive Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren regelt. Ohne ein konzentriertes Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.

Mit der Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sollen die Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG angepasst werden.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

I. Hintergrund des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes der Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und die darauffolgende Energiekrise hat sich herauskristallisiert, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen nicht nur vor dem Hintergrund der Klimakrise essenziell ist, sondern auch maßgeblich zur Versorgungssicherheit und Leistbarkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

Weiterlesen – noch 5 Absätze

Auch in Reaktion auf diese Ereignisse hat die Europäische Union eine umfassende Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ("RED II") beschlossen, die als Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413, 31.10.2023, kundgemacht wurde und am 20.11.2023 in Kraft getreten ist ("RED III"). Das Ziel der Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, wurde auf 42,5 % erhöht. Außerdem besteht die Bestrebung, einen Anteil von 45 % am Bruttoendenergieverbrauch durch erneuerbare Energie zu decken. Um diese noch ambitionierteren Ziele zu erreichen, hat die Europäische Union eine Reihe an neuen Bestimmungen im Hinblick auf die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängende Infrastruktur erlassen. Exemplarisch sollen hier die Bestimmungen betreffend die Kartierung und Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur erwähnt sein. Im Wesentlichen werden die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potential für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs-)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.

Aufgrund der faktischen und rechtlichen Entwicklungen soll mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) daher eine wesentliche Neugestaltung betreffend die Genehmigung von Vorhaben der Energiewende vorgenommen werden. Das EABG dient sowohl der Umsetzung der neuen europarechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Vorhaben der Energiewende. Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024 S. 1, insbesondere des Art. 16a und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte und bei ausreichender Behördenausstattung effektive Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich - anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren durchgeführt wird. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.

Das EABG gliedert sich grundsätzlich in zwei Themenblöcke. Einerseits in den vornehmlich verfahrensrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 1 bis 4, 9 und 10 umfasst, sowie in einen vornehmlich planungsrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 5 bis 8 umfasst.

Die Novelle des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) dient der Anpassung der Bestimmungen des Integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (NIP) an die Regelungen des EABG.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die im EABG geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 10 (Wasserrecht und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitung auf zwei oder mehre Länder erstreckt), Art 11 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben), Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen), Art 15 (Raumplanung, Bauordnung und Naturschutzrecht) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuzuordnen. Um diese Regelungen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen oder grundsatzgesetzliche Regelungen vornehmen zu können, wird eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

  • Kurzinformation

    PDF
  • Begleitschreiben

    PDF
  • Gesetzestext

    Der Entwurfstext selbst

    PDFHTML
  • Vorblatt und wirkungsorientierte Folgenabschätzung

    PDF
  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums

    PDFHTML
  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

    PDF

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
55
Organisationen
17
Privatpersonen
33
Nicht öffentlich
5

17 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 17 angezeigt

Die Übersicht des Parlaments zählt 151 Stellungnahmen – davon hier aufgeschlüsselt: 55. Die Übersichtszahl kann Einträge enthalten, die noch nicht in der Liste veröffentlicht sind.

Die Stellungnahmen wurden am 23.10.2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 449 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 47/2026 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.