Gaswirtschaftsgesetz, Änderung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen
Bisher keine Regierungsvorlage
Wie funktioniert das Verfahren? →15 Stellungnahmen · 29 Tage Frist, endete 01.04.2026
bisher keine · seit 02.04.2026 beim Ressort
Parlament
ausstehend
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Benennung der zuständigen Behörden
- Begleitregelungen für den Vollzug der VO (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor ("EU-Methanverordnung")
Inhalt
- Festlegung der zuständigen Behörden
- Begleitregelungen für den Vollzug der VO (EU) 2024/1787
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die vorliegende Novelle des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) dient der Umsetzung der "EU-Methanverordnung". Diese soll als Teil des Europäischen Grünen Deals dazu beitragen, Methanemission von fossilen Energieträgern wie Rohöl, Kohle oder Erdgas zu reduzieren. Hierfür enthält die Verordnung einerseits Anforderungen an die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung und Meldung von Emissionen und andererseits Anforderungen an die Untersuchungen zur Leckerkennung und -reparatur sowie Reduzierung der Emissionen.
Zur Erreichung dieses Ziels werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, nationale Behörden zu benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch Betreiberinnen/Betreiber, Unternehmen und Importeure zu gewährleisten und in weiterer Folge die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die vorliegende Novelle des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor, welche als Teil des Europäischen Grünen Deals dazu beitragen soll, Methanemission von fossilen Energieträgern wie Rohöl, Kohle oder Erdgas zu reduzieren. Hierfür enthält die Verordnung einerseits Anforderungen an die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung und Meldung von Emissionen und andererseits Anforderungen an die Untersuchungen zur Leckerkennung und -reparatur sowie Reduzierung der Emissionen.
Zur Erreichung dieses Ziels werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, nationale Behörden zu benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch Betreiber, Unternehmen und Importeure zu gewährleisten und in weiterer Folge die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.
Die vorliegende Novelle wird aufgrund der in § 148a Abs. 1 Z 1 GWG 2011 vorgesehenen Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus (unmittelbare Bundesverwaltung) gemäß Art. 102 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Zustimmung der beteiligten Länder beschlossen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
Die Textgegenüberstellung wird geladen …
Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 15
- Organisationen
- 14
- Privatpersonen
- 1
- Nicht öffentlich
- 0
14 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Amt der Salzburger Landesregierung; Legislativ- und Verfassungsdienst
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Land Steiermark
- BM f. Justiz
- Kompost & Biogas Verband Österreich
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Bundeskanzleramt
- LINZ NETZ GmbH
- Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
- Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
- Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
- Greenpeace in Zentral- und Osteuropa
- Amt der Tiroler Landesregierung
- Datenschutzbehörde
10 von 14 angezeigt
Die Stellungnahmen wurden am 02.04.2026 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Zwischen Begutachtungsende und Regierungsvorlage liegen häufig mehrere Monate – dieser Stand kann sich noch ändern.
In der XXVII. Gesetzgebungsperiode wurden 296 von 353 Entwürfen zur Regierungsvorlage, 9 von 10 davon binnen 6 Monaten nach Fristende.
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.