Zum Inhalt springen
Ministerialentwurf 86/MEBundesministerium für Justiz

Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG

Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Anna SporrerAuf parlament.gv.at ansehen (neues Fenster)

  1. Begutachtung

    14 Stellungnahmen · 41 Tage Frist, endete am 16.04.2026

  2. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 60/2026

Worum geht es?

Ziele

  • Förderung eines nachhaltigeren Konsums und der Kreislaufwirtschaft
  • Rechtssicherheit für Verbraucherinnen/Verbraucher und Unternehmen

Inhalt

  • Reparaturverpflichtung der Herstellerin/des Herstellers
  • Europäisches Formular für Reparaturinformationen
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Bis zum 31. Juli 2026 muss Österreich die Richtlinie (EU) 2024/1799 („Warenreparatur-Richtlinie“) in nationales Recht umsetzen. Das Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern. Die Reparatur von defekten Waren soll für die Verbraucherin/den Verbraucher einfacher, transparenter und attraktiver werden. Die Umsetzung der Warenreparatur-Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) erforderlich.

Es soll ein neues, standardisiertes europäisches Formular für Reparaturinformationen eingeführt werden. Nutzt ein Reparaturbetrieb dieses Formular, sollen darin verpflichtend klare Bedingungen – wie etwa der Preis und die Dauer der Reparatur – angegeben werden. An dieses Angebot soll der Betrieb dann für 30 Tage gebunden sein. Das Formular soll der Verbraucherin/dem Verbraucher grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wobei lediglich für notwendige Diagnosedienstleistungen Kosten anfallen dürfen. Im Gegenzug sollen für den Betrieb dadurch andere bestehende europäische Informationspflichten als erfüllt gelten, was zudem Transparenz und Kundenvertrauen stärkt.

Für bestimmte Produktgruppen soll eine gesetzliche Pflicht zur Reparatur eingeführt werden, die auch dann greifen soll, wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen. Die Herstellerin/der Hersteller soll die Reparatur kostenlos oder zu einem angemessenen Preis durchführen müssen und soll sie nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil das Produkt zuvor durch andere repariert wurde. Sitzt die Herstellerin/der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, soll diese Pflicht auf die Importeurin/den Importeur oder die Vertreiberin/den Vertreiber übergehen. Zudem sollen diese Unternehmen künftig online Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, soll als Alternative eine generalüberholte Ware angeboten werden können.

Wenn eine Ware mangelhaft ist und sich die Verbraucherin/der Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur anstelle eines kompletten Austauschs entscheidet, soll sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein volles Jahr verlängern. Während der Reparaturdauer soll der Verbraucherin/dem Verbraucher ein Ersatzgerät geliehen werden können. Findet stattdessen ein kompletter Austausch statt, soll die Verbraucherin/der Verbraucher auf ausdrückliches Verlangen ein generalüberholtes Ersatzgerät fordern können.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (in der Folge: "Warenreparatur-Richtlinie"), ABl. L vom 10.7.2024 S. 1, ist bis zum 31. Juli 2026 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden.

Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz, im Verbrauchergewährleistungsgesetz und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz erforderlich.

Weiterlesen – noch 10 Absätze

Inhalt des Entwurfs

Die Warenreparatur-Richtlinie soll hinsichtlich des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen (Art. 4) sowie hinsichtlich der Reparaturverpflichtung (Art. 5 und 6) im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) umgesetzt werden. (Die Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 6 wird im Rahmen eines anderen Vorhabens erfolgen, und zwar voraussichtlich im Rahmen der Begleitgesetzgebung zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781.) Die in Art. 16 der Warenreparatur-Richtlinie enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 ("Warenkauf-Richtlinie") sind wie die ursprüngliche Fassung dieser Richtlinie im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) umzusetzen. Ergänzend ist aufgrund der in Art. 18 der Warenreparatur-Richtlinie enthaltenen Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 (in der Folge: "Verbraucherbehördenkooperations-Verordnung") eine geringfügige Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) notwendig.

Die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 (in der Folge: "Verbandsklage-Richtlinie") durch Art. 17 der Warenreparatur-Richtlinie - konkret die Anfügung der Warenreparatur-Richtlinie im Anhang I der Verbandsklage-Richtlinie - bedarf hingegen keiner ergänzenden nationalen Umsetzung, weil im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung der Verbandsklage-Richtlinie die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen nicht auf Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I der Verbandsklage-Richtlinie enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht eingeschränkt ist, sondern allgemein an ein rechtswidriges Verhalten eines Unternehmers anknüpft, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§ 5 Abs. 1 QEG).

Zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfs:

Das Ziel der Förderung von Reparaturen, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen, soll einerseits durch standardisierte Informationen von Reparaturbetrieben an Verbraucher zur angestrebten Reparatur einer Ware erreicht werden, die den Verbraucher in die Lage versetzen, Reparaturangebote einfacher zu vergleichen. Dazu enthält die Warenreparatur-Richtlinie in Anhang I das Europäische Formular für Reparaturinformationen, das als Anhang in das KSchG übernommen wird. Der neue § 5d KSchG normiert die Verwendung und die Inhalte des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe verwenden können, um Verbrauchern Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieses Formulars ist fakultativ, greift ein Reparaturbetrieb jedoch darauf zurück, knüpfen sich an die Verwendung in geschäftlichen Beziehungen mit Verbrauchern zwingende Vorgaben und Folgen, die § 5d Abs. 3 KSchG spezifiziert. Insbesondere hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger, innerhalb angemessener Frist sowie in der Regel kostenlos (einzige Ausnahme: erforderliche Kosten für notwendige Diagnosedienstleistungen) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind in diesem Formular bestimmte Bedingungen für die Reparatur - neben Kontaktdaten, zu reparierender Ware, Art des Mangels und vorgeschlagener Reparatur sind dies unter anderem der Preis für die Reparatur sowie deren Dauer - verpflichtend anzugeben. Der Reparaturbetrieb ist an die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen zumindest 30 Tage ab Zurverfügungstellung des Formulars gebunden und verpflichtet, zu diesen Bedingungen einen Reparaturvertrag abzuschließen, wenn der Verbraucher innerhalb dieser Frist diese Bedingungen akzeptiert. Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt zur Verfügung gestellt, so gelten bestimmte Informationspflichten aus anderen Unionsrechtsakten gemäß § 5d Abs. 4 KSchG als erfüllt.

Andererseits sollen Reparaturen durch die Einführung einer Reparaturverpflichtung der Hersteller bestimmter Waren gefördert werden. Die im neuen § 9b KSchG geregelte Reparaturverpflichtung gilt allerdings nur für solche Waren, für die in den in Anhang II der Warenreparatur-Richtlinie aufgeführten Unionsrechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers setzt voraus, dass die betreffende Ware von einem Verbraucher erworben wurde und wegen des zu reparierenden Mangels der Ware keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Der Hersteller hat die Reparatur unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen und kann dem Verbraucher währenddessen eine Ersatzware als Leihgabe kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann der Hersteller dem Verbraucher auch eine überholte Ware anbieten. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers entfällt nur, wenn eine Reparatur unmöglich ist; der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur durch einen anderen Reparaturbetrieb oder durch andere Personen vorgenommen wurde.

Hat der zur Reparatur verpflichtete Hersteller einer Ware seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, nennt der neue § 9c KSchG weitere Wirtschaftsbeteiligte, die die Reparaturverpflichtung anstelle des Herstellers subsidiär zu erfüllen haben. Dazu zählt zunächst der Bevollmächtigte, der in der Union ansässig ist und vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 wahrzunehmen. Gibt es keinen Bevollmächtigten des Herstellers in der Union, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Reparaturverpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Gibt es überdies keinen Importeur, geht die Reparaturverpflichtung des Herstellers auf den Vertreiber der betreffenden Ware über.

An eine bestehende Reparaturverpflichtung des Herstellers - sowie subsidiär des Bevollmächtigten, Importeurs oder Vertreibers - knüpfen Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen an, die im neuen § 9d KSchG statuiert werden. Der reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte hat zumindest während der gesamten Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b bzw. § 9c KSchG Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Darüber hinaus hat der reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte sicherzustellen, dass Verbraucher über eine frei zugängliche Webseite auf Informationen über Richtpreise für typische Reparaturen von Waren, die unter die in Anhang II der Warenreparatur-Richtlinie angeführten Rechtsakte der Union fallen, zugreifen können.

In das bestehenden Gewährleistungsrecht werden ebenfalls Anreize eingefügt, die Reparaturen fördern sollen. Das Kriterium der Reparierbarkeit wird in die Aufzählung des § 6 Abs. 2 Z 5 VGG aufgenommen und zählt damit zukünftig zu den objektiv erforderlichen Eigenschaften bestimmter Waren. Der neue § 10 Abs. 2a VGG sieht als zentrale Maßnahme vor, dass sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr verlängert, wenn der Verbraucher den Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wählt, um den Mangel einer Ware beheben zu lassen. Über diesen Umstand hat der Unternehmer den Verbraucher nach dem neuen § 12 Abs. 2a VGG auch zu informieren. Zudem kann der Unternehmer dem Verbraucher während der Verbesserung nach dem neuen § 13 Abs. 1a VGG unentgeltlich eine Ersatzware leihweise zur Verfügung stellen. Im Falle eines Austausches kann der Unternehmer nach dem neuen letzten Satz in § 13 Abs. 2 VGG auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers die mangelhafte Ware durch eine überholte Ware ersetzen.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag (neues Fenster).

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
14
Organisationen
14
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

14 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

10 von 14 angezeigt

Die Übersicht des Parlaments zählt 22 Stellungnahmen – davon hier aufgeschlüsselt: 14. Die Übersichtszahl kann Einträge enthalten, die noch nicht in der Liste veröffentlicht sind.

Die Stellungnahmen wurden am 17.04.2026 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 530 d.B. (neues Fenster) eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:

  • Geändert im Plenum

    Fassung nach der Abstimmung im Nationalrat

    PDFHTML

Verlauf auf parlament.gv.at (neues Fenster)

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 60/2026 (neues Fenster).

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.