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Verordnung, mit der die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und die IEV geändert werden und eine Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft erlassen wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und die IEV geändert werden und eine Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft erlassen wird

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und WasserwirtschaftIm RIS ansehen (neues Fenster)

In Begutachtung seit 25.08.2025, Frist bis Mi., 01.10.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.

Kundgemacht als BGBl. II Nr. 186/2026 (neues Fenster), ausgegeben am 10.07.2026 – 282 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.

Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.

Was das Ressort begründet

Erläuterungen geladen.

Gemäß Artikel 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, werden zur Annahme der BVT-Schlussfolgerungen Beschlüsse nach dem in Artikel 75 Abs. 2 genannten Prüfverfahren erlassen. BVT-Schlussfolgerungen sind gemäß Artikel 3 Z 12 der IE-Richtlinie Dokumente, die die Teile eines BVT-Merkblatts (hier: Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Food, Drink, Milk Industries sowie Best Available Techniques (BAT) Reference Document for Slaughterhouses, animal by-products and/or edible co-products industries) mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthalten.

Weiterlesen – noch 33 Absätze

Die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM - Food, Drink, Milk) erfolgte mit Durchführungsbeschluss 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60 (im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2019/2031). Die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für Schlachthäuser und tierische Nebenprodukte (BVT SA - Slaughterhouses and Animal By-Products) erfolgte mit Durchführungsbeschluss 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für Schlachthäuser und tierische Nebenprodukte, ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023 (im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2023/2749).

Die Durchführungsbeschlüsse lösen Änderungsbedarf bei folgenden nationalen Abwasseremissionsverordnungen aus:

- der bestehenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, BGBl. Nr. 1079/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019, (im Folgenden: AEV Öle und Fette).

- der bestehenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung BGBl. 12/1999 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Fleischwirtschaft).

- der bestehenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten BGBl. Nr. 1075/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Fischproduktion).

Um die Branchenzuordnung der vorgenannten Abwasseremissionsverordnungen besser auf den Geltungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen abzustimmen, werden mit der gegenständlichen Verordnung

- die AEV Fleischwirtschaft mit der AEV Fischproduktion zu einer neuen AEV Fleisch- und Fischwirtschaft zusammengelegt (siehe Artikel 2),

- die AEV Öle und Fette aufgehoben und deren Bestimmungen zu überwiegend tierischen Ölen und Fetten in die neue AEV Fleisch- und Fischwirtschaft integriert, während die Bestimmungen zu überwiegend pflanzlichen Ölen und Fetten in die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel (BGBl. II Nr. 60/2024) integriert werden (siehe Artikel 1).

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die AEV Fleischwirtschaft, die AEV Fischproduktion und die AEV Öle und Fette hinsichtlich tierischer Öle und Fette Ähnlichkeiten beim Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik sowie den Emissionsbegrenzungen aufweisen. Ebenso weist die AEV Öle und Fette hinsichtlich pflanzlicher Öle und Fette beim Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik sowie den Emissionsbegrenzungen Ähnlichkeiten mit der bestehenden AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel auf.

Somit umfasst die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel im IE-Richtlinien-Bereich weiterhin den Bereich der vorwiegend pflanzenbasierten Nahrungs- und Futtermittel und die neu zu erlassende AEV Fleisch- und Fischwirtschaft künftig den Bereich der vorwiegend fleischbasierten Nahrungs- und Futtermittel.

Mit der Novelle der AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und der Neuerlassung der AEV Fleisch- und Fischwirtschaft werden die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen national umgesetzt. Zur vollständigen nationalen Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie und der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte werden weitere Abwasseremissionsverordnungen angepasst. Die BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende in Abschnitt 6.4. Buchstabe a und b des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten:

6.4.

a) Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag.

b) Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus

(i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag);

(ii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;

(iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

— 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder

— [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei "A" den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

In Österreich gibt es rund 70 Unternehmen, die Speiseöle und -fette aus pflanzlichen und tierischen Rohstoffen herstellen. Davon ist 1 Unternehmen ein IE-Richtlinien-Betrieb, der pflanzliche Speiseöle und -fette herstellt.

Gemäß Leistungs- und Strukturstatistik "Produktion Dienstleistungen" von Statistik Austria gab es im Referenzjahr 2020 in Österreich 925 Unternehmen, die der AEV Fleisch- und Fischwirtschaft zugeordnet werden können:

- 139 Schlachthöfe (§ 1 Abs. 1 Z 1),

- 707 Fleischverarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 4),

- 38 Betriebe, die Fertiggerichte herstellen (§ 1 Abs. 1 Z 3, sofern auf der überwiegenden Basis von tierischem Fleisch, anderenfalls AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel),

- 7 Fischverarbeiter (§ 1 Abs. 1 Z 5),

- 34 Betriebe, die Futtermittel für sonstige Tiere (§ 1 Abs. 1 Z 6) herstellen und verpacken. 25 dieser Betriebe sind mit Stand Mitte 2024 IE-Richtlinien-Betriebe:

- 19 Schlachthöfe (§ 1 Abs. 1 Z 1),

- 3 Betriebe, die Fleisch verarbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 2 - 4) und

- 3 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen (§ 1 Abs. 1 Z 6).

Ein fischverarbeitender Betrieb über der für IE-Richtlinien-Tätigkeiten relevanten Schwelle existiert aktuell in Österreich nicht.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.

Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil (neues Fenster)

Dokumente

Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.

  • Erläuterungen

    Die Begründung des Ministeriums – der Allgemeine Teil sagt, was der Entwurf überhaupt soll

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  • Entwurfstext

    Der Entwurf selbst

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  • Textgegenüberstellung

    Geltendes Recht und Entwurf nebeneinander – zeigt, was sich ändern würde

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