Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) geändert wird
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen
Kundgemacht
In Begutachtung seit 03.10.2025, Frist bis Fr., 10.10.2025. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Kundgemacht als BGBl. II Nr. 34/2026, ausgegeben am 25.02.2026 – 138 Tage nach Ende der Begutachtungsfrist.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Die Europäische Kommission hat im Frühjahr 2018 im Rahmen des EU-Pilot-Verfahrens EUP(2017)9266 gegen die Republik Österreich Vorwürfe wegen der nicht korrekten Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; in der Folge: IE-R), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, erhoben. Im darauffolgenden Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2020 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2094 wurden im Hinblick auf die VOC-Anlagen (Kapitel V ["Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden"] IE-R) noch wenige Vorwürfe aufrechterhalten. In der nun vorliegenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 7. Februar 2024 ist schließlich ein einziger Punkt erhalten geblieben. Die vorgeschlagene Novelle der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV dient der Behebung des vorgeworfenen Mangels.
Konkret rügt die Europäische Kommission, dass Anhang VII Teil 1 Z 3 Unterabs. 2 nicht ordnungsgemäß umgesetzt sei, da die Umsetzung keine Vorschrift enthalte, die gelte, wenn eine Beschichtungstätigkeit auch eine Drucktätigkeit umfasse.
Die Adaptierung der VAV soll zum Anlass genommen werden, das Verhältnis der Verordnung zu den Anforderungen an einschlägige IPPC-Anlagen klarzustellen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
Dokumente
Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.