Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025
Bundesministerium für JustizÜbermittelt von Dr. Alma Zadić, LL.M.Auf parlament.gv.at ansehen
Im Parlament
Wie funktioniert das Verfahren? →12 Stellungnahmen · 6 Wochen Frist, endete 29.01.2025
Bundesgesetzblatt
ausstehend
Worum geht es?
Ziele
- Durchführung der ECRIS-TCN VO (Europäisches Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige und Staatenlose)
- Anwendung von Rechtsprechung des EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) und Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit innerhalb der EU (Europäischen Union)
- Entsprechung von unionsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Auslieferung an Drittstaaten
- Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (EU-Vereinigtes Königreich)
- Durchführung der Verordnung 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen
- Effiziente und unionsrechtskonforme Durchführung der EUStA-VO (Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft)
Inhalt
- Verarbeitung von Fingerabdrücken und legistische Anpassungen des Strafregistergesetzes 1968
- Personelle Ausstattung des Strafregisteramts der LPD Wien (Landespolizeidirektion Wien)
- Anpassungen im EU-JZG (Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
- Anpassungen im ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)
- Anpassung des INÜG (Island-Norwegen-Übergabegesetz), des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972
- Durchführungsbestimmungen im EU-JZG
- Anpassungen im EUStA-DG (Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Der Vorschlag umfasst die Durchführung und Anpassung zahlreicher EU-Verordnungen und nationaler Gesetze, um eine verbesserte justizielle Zusammenarbeit und Effizienz sicherzustellen. Dies beinhaltet die Einrichtung eines zentralisierten ECRIS-TCN-Systems (Europäisches Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige und Staatenlose), Änderungen im Strafregistergesetz und der Einführung neuer Richtlinien für digitale justizielle Verfahren. Zusätzlich sollen Anpassungen im EU-JZG (Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz) und weiteren Gesetzen vorgenommen werden, um EuGH-Entscheidungen und EU-Vorgaben umzusetzen, etwa für den Europäischen Haftbefehl, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit oder digitale Kommunikationsstandards. Ziel ist die Vereinfachung, Harmonisierung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit innerhalb der EU.
Der Entwurf
Was das Ressort begründet
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Allgemeines
1. Hauptziel des Vorschlags ist die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1 (in der Folge: ECRIS-TCN VO). Die Verordnung wurde bereits mehrfach geändert, und zwar durch:
- Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 85,
- Verordnung (EU) 2021/1133 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems, ABl. Nr. L 248 vom 13.7.2021 S. 1, und
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- Verordnung (EU) 2021/1151 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, ABl. Nr. L 249 vom 14.7.2021 S. 7.
Die Bestimmungen der ECRIS-TCN VO gelten mit Ausnahme der Verarbeitung von Fingerabdrücken nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ECRIS-TCN VO auch für Drittstaatsangehörige, die gleichzeitig Unionsbürger sind (Art. 2 ECRIS-TCN VO).
Zusammen mit der Durchführung der ECRIS-TCN VO soll auch die Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143, umgesetzt werden.
Das Europäische Strafregister beruht gegenwärtig auf einem dezentralen System und umfasst nur Unionsbürger und Unionsbürgerinnen. Verurteilungen von Unionsbürger und Unionsbürgerinneninnerhalb der Europäischen Union sind von den Strafregisterbehörden des jeweiligen Heimatmitgliedstaats zu speichern und können von diesen beauskunftet werden.
Eine effiziente Abfrage von Vorstrafen von in der EU verurteilten Drittstaatsangehörigen ist mangels einer zentralen Datenbank, in der die Verurteilungen gespeichert werden, nicht möglich. Um Vorstrafen eines bzw. einer Drittstaatsangehörigen zu erfahren, ist es erforderlich, die Strafregisterbehörden sämtlicher EU Mitgliedstaaten anzuschreiben. Durch die Einrichtung einer zentralen Datenbank, in die jede Verurteilung einzutragen ist, die durch ein Gericht eines EU Mitgliedstaats ergangen ist, wird es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, schneller und effizienter Informationen darüber zu erlangen, in welchem Mitgliedstaat der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits verurteilt wurde.
Darüber hinaus soll mit der ECRIS-TCN VO auch die eindeutige Identifizierung sichergestellt werden, weil gerade bei Drittstaatsangehörigen oft keine verlässlichen Identitätsdokumente vorliegen. Die ECRIS-TCN VO sieht zu diesem Zweck die verpflichtende Speicherung von Fingerabdrücken im Zentralsystem vor. Die Speicherung von Gesichtsbildern ist zwar möglich, aber nach der ECRIS-TCN VO nicht verpflichtend (Art. 5 Abs. 3 ECRIS-TCN VO). Es wird vorgeschlagen, von der Möglichkeit der Speicherung von Gesichtsbildern keinen Gebrauch zu machen. Neben der Übererfüllung von Unionsrecht (vgl. Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften; Vermeidung von Gold-Plating, BMVRDJ-600.824/0004-V 2/2018) würde die Speicherung von Gesichtsbildern auch einen bedeutenden und weitergehenden Grundrechtseingriff darstellen. Änderungen zur Durchführung der ECRIS-TCN VO werden im Strafregistergesetz 1968 vorgeschlagen.
2. Die Änderungen, die zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) vorgeschlagen werden, dienen dazu, Entscheidungen des EuGH Rechnung zu tragen, etwa indem der Ablehnungsgrund bei Verletzung von Grundrechten überarbeitet, das Verbot der Doppelverfolgung bzw. Doppelbestrafung (ne bis in idem) neu geregelt (§§ 8 und 8a EU-JZG), § 5a EU-JZG auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt oder der Vorrang eines Europäischen Haftbefehls gegenüber einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats für jene Fälle ex lege verankert wird, in denen sich der Haftbefehl und die Auslieferung auf dieselben Straftaten oder auf Straftaten beziehen, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen. Damit soll auch einem ergänzenden Mahnschreiben der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2307 betreffend die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden: RB EHB), ABl. Nr. L 190 vom 18.07.2002 S. 1, begegnet werden. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission auch die nicht ausreichende Umsetzung von Art. 20 RB EHB über Vorrechte und Immunitäten bemängelt; Änderungen in § 16 und 21 EU-JZG sollen diese Kritik aufgreifen. Weitere Vorschläge dienen dem Ziel, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu verbessern, etwa im Bereich der grenzüberschreitenden Überwachung von Fahrzeugen. Außerdem sollen Erklärungen der Mitgliedstaaten, die nach den Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung z.B. betreffend akzeptierte Sprachen, zuständige Behörden usw. vorgesehen sind, nicht mehr in der EU-JZV kundgemacht werden, sondern es soll auf die Homepage des EJN verwiesen werden, auf der sämtliche Erklärungen veröffentlicht werden. Letztlich sollen auch Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2023/2131 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 sowie des Beschlusses 2005/671/JI in Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen, ABl. Nr. L vom 11.10.2023 S. 1, und für die Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L vom 27.12.2023, geschaffen werden; letztere verpflichtet, Rechtsmittel im Fall von Verstößen gegen Vorschriften der e-justice Verordnung betreffend Vernehmungen im Wege einer Videokonferenz vorzusehen.
3. Auch die zum Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) vorgeschlagenen Änderungen sollen Entscheidungen des EuGH aufgreifen: Durch die Neuregelung von § 17 ARHG wird durch Einführung eines absoluten Ablehnungsgrundes ausdrücklich klargestellt, dass im Verhältnis zu Drittstaaten, die an Art. 54 SDÜ gebunden sind, Aburteilungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH umfangreicher zu berücksichtigen sind, als dies im Verhältnis zu anderen Drittstaaten der Fall ist. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei den übrigen Drittstaaten einen fakultativen Ablehnungsgrund der entschiedenen Sache vorzusehen. Weiters soll eine mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren über eine Auslieferung nur noch stattfinden, wenn dies das Oberlandesgericht für erforderlich hält; eine solche ist schon in erster Instanz bisher nicht zwingend vorgesehen.
4. Die vorgeschlagenen Änderungen im Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) dienen dazu, die praktische Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA; im Folgenden EUStA-VO), ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, zu erleichtern und Kritikpunkten der Europäischen Kommission zu begegnen.
5. Die vorgeschlagenen Änderungen des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG) und teilweise des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 sollen Teile des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10 (im Folgenden; Abkommen für Handel und Zusammenarbeit), umsetzen.
6. Änderungen im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) dienen dazu, Umsetzungen von Richtlinien ersichtlich zu machen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Durchführung der ECRIS-TCN VO (Punkt 1.) sowie der Verbesserung der Durchführung der EUStA-VO (Punkt 5.). Darüber hinaus werden Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit vorgenommen (Punkt 2.) (vgl. die in § 141 EU-JZG genannten Richtlinien sowie im EU-JZG umgesetzte Rahmenbeschlüsse). Im EU-JZG sollen auch Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2131 und zur Verordnung (EU) 2023/2844 aufgenommen werden. Mit den Änderungen im INÜG, in Teilen des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 werden Durchführungsbestimmungen für das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgeschlagen (Punkt 5.).
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Strafrechtswesen).
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen unten bei der Gegenüberstellung, an dem Paragraphen, um den es jeweils geht — und vollständig im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, I. Allgemeiner Teil
Dokumente
Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)
Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.
Was ändert der Entwurf?
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Die Begutachtung
Stellungnahmen
- Gesamt
- 12
- Organisationen
- 10
- Privatpersonen
- 2
- Nicht öffentlich
- 0
10 Organisationen
Liste der Stellungnahmen
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
- Oberster Gerichtshof; Präsidium
- Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
- Oberlandesgericht Wien; Präsidialkanzlei
- Amt der Wiener Landesregierung; Magistratsdirektion - Recht
- BM f. Finanzen
- Bundeskanzleramt; Verfassungsdienst
- Staatsanwaltschaft Wien
- Amt der Vorarlberger Landesregierung
- Amt der Tiroler Landesregierung
Die Stellungnahmen wurden am 30.01.2025 an das Bundesministerium für Justiz übermittelt.
Die Regierungsvorlage
Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 80 d.B. eingebracht.
Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.
Was sich nach der Begutachtung geändert hat
Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …
Im Parlament
Nach der Regierungsvorlage wurde der Text im Parlament weiter geändert. Diese Fassungen sind dabei entstanden:
Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.