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GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusÜbermittelt von Mag. Dr. Wolfgang HattmannsdorferAuf parlament.gv.at ansehen

  1. Begutachtung

    7 Stellungnahmen · 31 Tage Frist, endete 27.06.2025

  2. Parlament

    Text unverändert beschlossen

  3. Bundesgesetzblatt

    BGBl. I Nr. 66/2025

Worum geht es?

Ziele

  • EU-Verordnungen flankierende Maßnahmen
  • Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220 Beendigung

Inhalt

  • Festlegung von Behördenzuständigkeiten und von Strafbestimmungen
  • Umsetzung RL 2016/97 IDD

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nun Bestimmungen im österreichischen Recht vor, die für den Vertrieb durch Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler hinsichtlich der Verordnung (EU) 2019/1238, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der darauf beruhenden delegierten Verordnungen und potentiell etwaiger weiterer delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf dieser Basis die Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen durch die Gewerbebehörden auf Grundlage der Gewerbeordnung ausdrücklich festlegen sollen.

Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, weist der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine neue Zuständigkeit bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu. Demgemäß soll nun im Text der GewO 1994 die EBA anstelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden gesetzt werden.

Im Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220 hat die Europäische Kommission (EK) die Umsetzung der Bestimmung Art. 3 (7) der Richtlinie über Versicherungsvertrieb, (Versicherungsvertriebsrichtlinie) kritisiert. Diese betrifft die Eintragung, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes Probleme bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der Behörde verursachen. Die Bestimmung soll nun im Gewerberecht textlich deutlich gemäß der Richtlinie übernommen werden.

Des Weiteren sollen einige redaktionelle Richtigstellungen erfolgen.

Der Entwurf

Was das Ressort begründet

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Die Erläuterungen liegen als Scan vor — im RIS-Dokument stehen Bilder statt Text.

Erläuterungen des Ressorts

Dokumente

Zweite Quelle: Rechtsinformationssystem (RIS)

Das RIS des Bundes führt denselben Entwurf mit Text, Erläuterungen und Textgegenüberstellung im RIS-Eintrag.

Was ändert der Entwurf?

Die Textgegenüberstellung wird geladen …

Die Begutachtung

Stellungnahmen

Gesamt
7
Organisationen
7
Privatpersonen
0
Nicht öffentlich
0

7 Organisationen

Liste der Stellungnahmen

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung; Landesamtsdirektion/Recht
    02.07.20257/SN-28/ME
  • BM f. europäische und internationale Angelegenheiten
    27.06.20256/SN-28/ME
  • Bundesarbeitskammer; Wirtschaftspolitik
    27.06.20255/SN-28/ME
  • Amt der Kärntner Landesregierung; Abteilung 1 – Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
    26.06.20254/SN-28/ME
  • Amt der Vorarlberger Landesregierung
    25.06.20253/SN-28/ME
  • Wirtschaftskammer Österreich; Abteilung für Rechtspolitik
    24.06.20252/SN-28/ME
  • Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst
    20.06.20251/SN-28/ME

Die Stellungnahmen wurden am 30.06.2025 an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt.

Die Regierungsvorlage

Der Entwurf wurde als Regierungsvorlage 203 d.B. eingebracht.

Eine Regierungsvorlage ist die Fassung, die die Regierung nach der Begutachtung dem Nationalrat vorlegt. Ob und wie der Entwurf geändert wurde, zeigt der Vergleich der beiden Texte weiter unten.

Was sich nach der Begutachtung geändert hat

Der Gesetzestext des Entwurfs wird mit dem der Regierungsvorlage verglichen …

Im Parlament

Der Nationalrat hat den Text der Regierungsvorlage unverändert beschlossen.

Verlauf auf parlament.gv.at

Im Bundesgesetzblatt

Kundgemacht als Bundesgesetzblatt I Nr. 66/2025.

Wird dieses Verfahren öffentlich unter einem anderen Namen diskutiert? Hinweise an kontakt@begutachtungs-monitor.at — die Suche findet den Entwurf dann auch darunter.