Änderung der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geändert wird
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und TourismusIm RIS ansehen
Begutachtung beendet
In Begutachtung seit 14.04.2026, Frist bis Fr., 15.05.2026. Eine Verordnung erlässt ein Ministerium selbst, auf Grundlage eines Gesetzes; sie geht nicht durch das Parlament.
Im Bundesgesetzblatt II steht dazu bisher keine Kundmachung. Zwischen Fristende und Kundmachung liegen üblicherweise rund zwei Monate.
Stellungnahmen gingen direkt an das Ministerium; wer Stellung genommen hat, wird nicht veröffentlicht.
Was das Ressort begründet
Erläuterungen geladen.
Mit der vorliegenden Novelle sollen Aktualisierungen in der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 347/2006, vorgenommen werden, um notwendige Anpassungen an inzwischen weiterentwickeltes Unionsrecht vorzunehmen, wie etwa Bestimmungen
- zum Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1,
- zum Entfall der Berichtspflicht nach Richtlinie (EU) 2024/2839 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen, ABl. Nr. L 2024/2839 vom 07.11.2024,
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- zur vollständigen Überarbeitung der Methoden der Schallmessung nach der delegierten Verordnung (EU) 2024/1208 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG hinsichtlich der Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 2024/1208 vom 02.05.2024, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90290 vom 08.05.2024.
Weiters werden inzwischen überholte Bestimmungen überarbeitet, wie insbesondere die nicht mehr zeitgemäße Kundmachungsverpflichtung einer Liste von notifizierten Stellen im Bundesgesetzblatt, da inzwischen in der von der Europäischen Kommission geführten NANDO-Datenbank eine Liste aller notifizierten Stellen unionsweit, öffentlich und stets aktuell abgerufen werden kann.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen stehen im Dokument selbst.
Quelle (CC BY 4.0, RIS):Erläuterungen des Ressorts, Allgemeiner Teil
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Aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), CC BY 4.0.